Kindergeldanspruch für ein volljähriges, beeinträchtigtes Kind

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Nachweis der Behinderung kann dabei nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB – IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden. Wird der Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht geführt, geht dies nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten, der sich zu seinen Gunsten auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit seines Kindes zum Selbstunterhalt beruft.

Ein Kindergeldanspruch kann in Fällen des fehlenden Nachweises auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich das Kind in diesem Monat noch in Berufsausbildung befand, wenn es bereits über 25 Jahre alt ist.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein volljähriges Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Da S im Mai 1983 geboren wurde, unterfällt er nicht der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung. Vielmehr gilt bereits die durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 erfolgte vollständige Absenkung der Altersgrenze auf das vollendete 25. Lebensjahr.

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs –dem sich der XI. Senat hier insoweit anschließt– hat bereits entschieden, dass gegen die Absenkung der Altersgrenze weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums (Art. 6 GG), noch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Die gegen das BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Altersgrenze wird im Streitfall auch nicht nach den in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG geregelten Tatbeständen über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinausgeschoben.

Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen, den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgericht hat S weder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, noch sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet, noch eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S. des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt.

Schließlich folgt aus der vorgetragenen ungerechten Behandlung des Kindes in der Schule kein kindergeldrechtlicher Berücksichtigungstatbestand i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, volljährige Kinder nur in den in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG abschließend aufgezählten Fallkonstellationen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen. Insbesondere zeigt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass längerfristige körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen einer behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt und einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung zur Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes führen sollen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI R 44/11