Rentenversicherungsbeiträge – und ihre Rendite

Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt1.

Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist2. Soweit in bestehende rentenrechtliche Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist.

Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht3.

Danach kann keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts allein wegen einer vorgeblich zu geringen Höhe der Rente vorliegen. Denn der Umfang seines Rentenanspruchs ergibt sich erst aus den für die Gewährung von Altersrente maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.

Ähnliches gilt auch für vermeintliche Verpflichtung des Gesetzgebers, aus den geleisteten Beiträgen eine (zumindest positive) Rendite zu sichern:

Aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau folgt die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen4. Dabei kann jedoch nicht vorausgesetzt werde, dass die Beitragszahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Ergebnis eine mit anderen Altersvorsorgesystemen vergleichbare Rendite erzielen müssten, da das das Rentenversicherungsverhältnis im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht5

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 BvR 1122/13

  1. vgl. BVerfGE 117, 272, 292; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 58, 81, 109 f.; 100, 1, 37; 116, 96, 124 f.[]
  3. vgl. BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGK 15, 59, 63[]
  4. vgl. BVerfGK 11, 465, 473[]
  5. vgl. BVerfGE 116, 96, 125[]