Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten
Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.
Die Frage, welcher von mehreren in demselben Monat kindergeldberechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, bestimmt sich somit ausschließlich danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kindergeldberechtigung erfüllt.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit nahmen der klagende Pflegevater und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Pflegevater zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Pflegevater auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Pflegevaters hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an1. Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof nicht und hob deshalb das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte.
Entscheidend ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch -anders als bei Pflegeeltern- keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Pflegevaters gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Pflegevaters auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Januar 2024 – III R 5/23
- FG LSA, Urteil vom 02.02.2023 – 4 K 848/21[↩]
 
				




 
