Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger – und der Grabstein

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Grabstein, wenn hierbei der Bestattungswunsch des Verstorbenen auf einem Rasengrab missachtet wird.

In dem hier vom Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Essen entschiedenen Fall veranlasste die Bürgergeld beziehende Tochter nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem „Wiesengrab“ bestattet zu werden. Sie beantragte die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von rund 3.600  €. In einem Vorprozess verpflichtete sich die beklagte Stadt Wuppertal unter Berücksichtigung von Vermögen der Verstorbenen vergleichsweise zur Übernahme von rund 300 €. Zehn Monate später beantragte die Tochter die Übernahme weiterer Kosten in Höhe von rund 3.400 € zur „endgültigen“ Grabeinrichtung.

Auf die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage verurteilte das Sozialgericht Düsseldorf die Stadt Wuppertal zur Zahlung weiterer rund 1.200 € und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung der Stadt Wuppertal hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen:

Die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Kosten sei grundsätzlich auch angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und ggf. der Verstorbenen sowie religiösen Bekenntnissen mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen.

Wichen die Wünsche der Verstorbenen von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, sofern auch diese angemessen seien.

Hier habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Tochter widersprochen, in einem Rasengrab (für mehrere Verstorbene, ohne individuelle Grabstelle und Grabstein) bestattet zu werden.

Im Übrigen gehöre ein mehr als zehn Monate nach dem Begräbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, für die Leistungen nach § 74 SGB XII möglich seien. 

Landessozialgericht des Landes Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 18. November 2024 – L 20 SO 20/24