Brustverkleinerung
Liegen für eine Brustverkleinerungsoperation keine zwingenden medizinischen Gründe für die Durchführung der Operation vor, muss die Krankenkasse die Kosten nicht tragen.
So das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall einer 50-jährigen Klägerin, bei der weder eine Erkrankung der Brüste noch Wirbelsäulenbeschwerden vorgelegen haben. Die im Landkreis Osnabrück lebenden 172 cm große Klägerin wog 75 kg. Bei ihr war eine Mammatose und eine leichte Mammahyperthropie diagnostiziert worden. Die Klägerin trug einen BH der Größe 85 D/DD. Nachdem die Krankenkasse die Gewährung eine Brustverkleinerungsoperation abgelehnt hatte, lies die Klägerin die Operation im Laufe des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht auf eigene Kosten für ca. 4000 Euro durchführen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts legte die Klägerin Berufung ein, mit dem Ziel, dass das Landessozialgericht die beklagte Krankenkasse zur Erstattung der Kosten verurteilen solle.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen sei die durchgeführte Operation von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Eine Erkrankung der Brüste, die eine Brustverkleinerung erforderlich mache, habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Auch eine entstellende Wirkung sei nicht gegeben. Es bestünde weder eine Asymmetrie noch eine sonstige Normabweichung. Schließlich sei die Operation auch nicht zur Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin erforderlich gewesen. Die Brustgröße und Form habe durchaus zur Gesamtkonstitution der Klägerin gepasst. Auch das Reduktionsgewicht habe pro Seite höchstens 220 g betragen, im vorliegenden Fall handele es sich damit eher um eine geringe Menge entfernten Gewebes.
Schließlich hat das Landessozialgericht darauf hingewiesen, dass auch der Operateur eher eine Straffung der beiden Brüste und damit einen plastischen Eingriff beschrieben habe. Der Eingriff sei eher unter kosmetischen Gesichtspunkten als unter Berücksichtigung der Skelettbeschwerden erfolgt. Abschließend hat das Landessozialgericht dargelegt, dass auch wenn die Klägerin nach eigenen Angaben nach der Operation nicht mehr unter Rückenschmerzen leide, vorliegend kein Beweis für die Effektivität einer Mammareduktion bei Rückenbeschwerden bestehe.
Aus diesen Gründen hat die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf
Kostenerstattung gegen die Krankenkasse.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 7. Oktober 2013- L4 KR 477/11