Bundessozialgericht 2021: die drei wichtigsten Entscheidungen

Jedes Jahr trifft das Bundessozialgericht zahlreiche Entscheidungen, die mitunter für jeden wichtig werden könnten. Auch 2021 gab es solche Beschlüsse, die beispielsweise das Home-Office betreffen. Alle Entscheidungen aus dem 2021 lassen sich auf der Seite des Bundessozialgerichts öffentlich einsehen. Welche drei Entscheidungen sollte man aus 2021 kennen?

Der „Arbeitsweg“ im Home-Office

Home-Office ist längst zum gängigen Arbeitsmodell geworden. Das bringt mit sich, dass auch Gesetze eine Überarbeitung oder Neuregelung benötigen, so geschehen auch im Jahr 2021. Das BSG beschloss mit dem Betriebsmodernisierungsgesetz in § 8 SGB VII, dass nun auch der Weg vom Bett an den Schreibtisch oder vom Schreibtisch in die Küche im Home-Office dem Versicherungsschutz unterliegt. Sollte es dabei zu einem Unfall kommen, handelt es sich um einen Arbeitsunfall1. Bei einem Arbeitsunfall springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Werden Leistungen bei einem Arbeitsunfall verweigert, kann beispielsweise ein Anwalt in Osnabrück für Sozialrecht helfen.

Geldwerte Vorteile

Nach Urteil des Bundessozialgerichts2 gehören Tankgutscheine sowie die Werbeeinnahmen durch die Nutzung von Privatautos zu Werbezwecken zu den geldwerten Vorteilen und damit zum Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt unterliegt der Beitragspflicht. Hierbei ist entscheidend, dass Tankgutscheine und zum Bruttoarbeitslohn als „neue Gehaltsanteile“ hinzukommen. Solche Zahlungen werden zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, daher ist eine Lohnumwandlung oder ein Lohnverzicht nicht möglich. Monatliche Tankgutscheine an einen Mitarbeiter sind dann steuer- und abgabenfrei, wenn die Freigrenze von 50 € eingehalten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Künstliche Befruchtung ist keine Kassenleistung

Unfruchtbarkeit kann für Paar sehr belastend sein. Eine Möglichkeit den Kinderwunsch zu erfüllen, bietet die künstliche Befruchtung. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts3 braucht die Krankenkassen die Kosten nur dann zu übernehmen, wenn der Spender der eigene Partner ist. Bei einem fremden Spender werden die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht getragen. Das gilt im Zuge der Gleichberechtigung für alle Modelle einer Lebenspartnerschaft.

  1. BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R[]
  2. BSG, Urteil vom 24.02.2021 – B 12 R 21/18 R[]
  3. BSG, Urteil vom 10.11.2021 – B 1 KR 7/21 R[]