Kautionszahlung durch das Sozialamt – Regelungen bei Vertragsende

Jeder Vermieter deutschlandweit hat das Recht, vom Mieter eine Kaution zu verlangen. Diese entspricht meist zwei bis drei Kaltmieten im Voraus und dient dem Vermieter als Sicherheitsleistung. Geschieht diese Vorauszahlung durch das Sozialamt, stellen sich viele Mieter nach Vertragsende die Frage, wie die Rückerstattung nun eigentlich geregelt wird.

Zahlt das Sozialamt jede Kaution?

Genauso wie Miete und Nebenkosten, zahlt das Sozialamt auch für Sicherheitsleistungen. Vermieter fordern diese ein, um für eventuell entstehende Schäden in der Wohnung und einer Nichtzahlung der Miete abgesichert zu sein. Sofern der Mieter das Recht auf eine Kautionsleistung durch das Sozialamt hat, wird der vom Vermieter geforderte Betrag übernommen. Allerdings sollten hierbei ein paar Punkte beachtet werden, damit es im Nachhinein nicht zu unschönen Überraschungen kommt:

  • Die Wohnung sollte der vorgesetzten Größentabelle entsprechen. Diese ist von Ort zu Ort verschieden – im Durchschnitt beträgt die angemessene Wohnfläche für eine Person etwa 50 Quadratmeter. Bei jeder zusätzlichen Person werden ca. 15 Quadratmeter zusätzlich übernommen. Rollstuhlfahrern und Menschen die aufgrund körperlicher Gebrechen mehr Platz benötigen, werden extra Quadratmeter zugerechnet.
  • Mietkautionen werden in der Regel als Darlehen ausgezahlt, müssen in diesem Fall vom Mieter also zurückgezahlt werden. Allerdings wird die Kaution nicht direkt vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Eine Rückzahlung der Kaution des Mieters an das Sozialamt kann zudem erst gefordert werden, wenn kein Arbeitslosengeld II mehr bezogen wird und ein eigenes Einkommen den Unterhalt regelt.
  • Bevor der Mieter den Vertrag für die neue Wohnung unterschreibt, ist es in jedem Fall wichtig, dass Sozialamt im Vorfeld darüber zu informieren. Eine Kostenübernahme der Kaution muss zudem rechtzeitig beantragt werden, da Geld, dass ohne genehmigten Antrag gezahlt wurde, nicht erstattet wird. Das Sozialamt übernimmt die Kaution außerdem nur, wenn die nötigen Voraussetzungen wie der Bezug von Sozialhilfe gegeben sind.

Regelungen bei Vertragsende der Miete

Je nach Vereinbarung, kann das Sozialamt die Rückzahlung der Kaution verlangen. So kann zum Beispiel durch ein Schreiben abgesichert werden, dass der Vermieter dem Sozialamt die Kaution nach Vertragsende zurückzahlt. Während dieser Prozesse kommt es immer wieder zu Unklarheiten, da oftmals nicht klar ist, was in Sonderfällen geschieht. Wie sieht es zum Beispiel im Falle einer Pfändung aus? Hier greift das Gesetz mit klaren Regelungen: Laut § 829 Abs. 1 ZPO, hat das Gericht dem Drittschuldner im Falle einer Geldforderung zu untersagen, an den Schuldner zu zahlen. Beim Ablauf einer Pfändung wird der Drittschuldner in regelmäßigen Abständen vom Gläubiger dazu aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Darin werden alle Einzelheiten der Forderung geklärt. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) in § 840 Abs. 1.

Wer sich auch bei anderen Einzelfällen nicht sicher ist, kann online nach der entsprechenden Rechtsregelung in der ZPO suchen. Allgemein sollten sich Mieter welche die Kaution vom Sozialamt bekommen, darüber klar sein, dass kein persönlicher Anspruch auf die Rückzahlung besteht. Eine vom Sozialamt übernommene Leistung wird nach Beendigung des Mietvertrages an dieses zurückgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter die Kaution in diesem Zeitraum nicht bereits selbst abgezahlt hat.

 
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