Kriegsopferfürsorge und das Altersheim
Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X hat die nunmehr zuständige Behörde der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. Die Norm ist die erstattungsrechtliche Folgebestimmung zu der sogenannten „Nahtlosregelung“ des …
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