Die Altersgrenze bei der Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln
Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden, haben auch versicherte behinderte Menschen nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Die Altersbegrenzung in § 24a Abs. 2 SGB V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. …
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