Prozesskostenhilfe vor den Sozialgerichten – und die Erfolgsaussichten

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.19 Abs. 4 und Art.20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache, hier also des einstweiligen Rechtsschutzes, treten zu lassen1.

Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können2.

Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus, dem wiederum Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden entsprechen3.

Es verstößt dann gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl – auch im Hinblick auf Zweifel an ihren Darlegungen – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde4.

Zudem kann eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten ist, nicht als einfach oder geklärt angesehen und bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil einer unbemittelten Person beantwortet werden5. Dies gilt erst recht, wenn ein Fachgericht insoweit von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht6.

Diesen Anforderungen wurde in dem hier vom Bundesverfassungsgericht überprüften Fall die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg7 über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Es durfte die Annahme fehlender Erfolgsaussichten der Anträge in der Sache weder darauf stützen, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könne, noch darauf, dass aller Voraussicht nach kein Anordnungsanspruch bestehe und dem keine einfache und geklärte Rechtsfrage zugrunde lag.

Das Landessozialgericht verweist zur Begründung seiner Entscheidung über die Prozesskostenhilfe allein auf die Begründung zur Entscheidung über den Eilantrag. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig. Entscheidungen über Prozesskostenhilfe und den Eilrechtsschutzantrag dürfen in einem Beschluss ergehen und es ist auch nicht generell ausgeschlossen, dass die Begründung zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Ausführungen zur Begründetheit verweist8.

Die Begründung der gerichtlichen Entscheidung zeigt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Sache im Streit stehen. Zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat dieser eine ausführliche Versicherung an Eides Statt vorgelegt und erklärt, dass er einkommens- und vermögenslos sei, sowie Angaben zum Überbrückungsgeld, zu aushilfsweise erhaltenem Essen, Getränken und Hygieneartikeln sowie zu unterstützenden Personen gemacht. Damit setzt sich das Landessozialgericht nicht auseinander. Das Gericht verweist lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer die Auflagen des Berichterstatters vom 06.10.2016 nicht erfüllt habe, darzulegen, zu welchen Zwecken und mit welchen Mitteln er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und mit welchen Mitteln er von März 2012 bis März 2014 seinen Lebensunterhalt bestritten habe und das Urteil vorzulegen, aufgrund dessen er sich in Strafhaft befunden habe. Eine Würdigung der vorhandenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung fehlt jedoch. Zudem ist der Beschwerdeführer, worauf das Gericht ebenfalls nicht eingeht, insbesondere der Aufforderung nachgekommen, Auszüge aller Bankkonten vorzulegen. Unter diesen Umständen durfte das Landessozialgericht die Klärung der maßgeblichen Tatsachengrundlage für die begehrte Leistung auch unter Berücksichtigung der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit grundsätzlich geltenden Besonderheiten nicht in das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorverlagern.

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu einem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige nach Normen des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch9 sind schwierig und ungeklärt10. Die in der hier angegriffenen Entscheidung zitierte Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der bis 28.12 2016 geltenden Rechtslage ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten11. Zudem ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt, wie der vom Bundessozialgericht unter der bis zum 28.12 2016 geltenden Rechtslage angenommene Regelfall einer Ermessensreduzierung auf Null12 weiter zu konkretisieren ist. Nach mehreren in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansätzen wäre dem Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Vorbringens zum dem für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch maßgeblichen Zeitpunkt ein Anordnungsanspruch zugekommen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landessozialgericht seine Deutung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, nach der die Ermessensreduzierung auf Null offenbar nicht als Regelfall angesehen werden soll, nicht als geklärte Rechtsfrage seiner Versagung zugrunde legen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt wird, in dem schwierige und umstrittene Rechtsfragen der Hauptsache in aller Regel keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können. Denn auch für die Klärung des Umgangs mit diesen Fragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht für Unbemittelte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung. Der Beschluss ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 1 BvR 2507/16

  1. vgl. BVerfGE 81, 347, 356 f.; stRspr[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 – 1 BvR 1695/15, Rn. 17; Beschluss vom 20.06.2016 – 2 BvR 748/13, Rn. 12 m.w.N.[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10, Rn. 15[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12 2008 – 1 BvR 1404/04, Rn. 30; Beschluss vom 25.04.2012 – 1 BvR 2869/11, Rn. 18[]
  5. vgl. BVerfGE 81, 347, 359 f.; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 – 1 BvR 2096/13, www.bverfg.de[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2011 – 1 BvR 1403/09, Rn. 34; Beschluss vom 21.04.2016 – 1 BvR 2154/15, m.w.N.[]
  7. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2016 – L 5 AS 2537/16 B ER[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2016 – 2 BvR 2231/13, Rn. 13[]
  9. SGB II und SGB XII[]
  10. aus der jüngeren Fachliteratur Bernsdorff, NVwZ 2016, S. 633; Frerichs, ZESAR 2014, S. 279, 285 f.; Kanalan, ZESAR 2016, S. 365 und S. 414; Kingreen, NVwZ 2015, S. 1503, 1506; Wallrabenstein, JZ 2016, S. 109, 119[]
  11. dem BSG folgend u.a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2016 – L 7 SO 1512/16 ER-B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.06.2016 – L 16 AS 284/16 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2016 – L 19 AS 1437/16 B ER; dagegen u.a. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 – L 3 AS 376/16 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.03.2016 – L 9 AS 1580/15 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.07.2016 – L 9 SO 12/16 B ER, L 9 SO 13/16 B PKH; weitergehend SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 436, 441 ff., 519 ff.; Pattar, SGb 2016, S. 665, 670 ff.[]
  12. vgl. BSG, Urteil vom 03.12 2015 – B 4 AS 44/15 R 58[]