Statt Sozialgericht direkt zum Bundesverfassungsgericht?

Die unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegen ablehnende Bescheide in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann eröffnet, wenn – wie hier – ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X im Streit steht. Ein Beschwerdeführer muss deshalb auch in diesem Fall nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zunächst den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten und erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann. Das ist hier, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, nicht geschehen; seine Befürchtung, eine Klage gegen den Bescheid nach § 44 SGB X werde ebenso wenig Erfolg haben wie seine frühere, unmittelbar gegen den zur Überprüfung gestellten Bescheid nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) gerichtete Klage, ändert daran nichts.

Auch ergibt sich hieraus kein Grund, dass das Bundesverfassungsgericht nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG über die eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden könnte oder müsste. Namentlich war die Durchführung des fachgerichtlichen Prozesses für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar1. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das Bundessozialgericht im Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hatte, so dass eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts gar nicht vorlag.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. November 2016 – 1 BvR 1170/12

  1. vgl. BVerfGE 110, 177, 189[]