Die überlange Heimfahrt zum Arbeitsplatz und der Wegeunfall

Wer für die Heimfahrt zum Arbeitsplatz (hier mit dem Fahrrad) eine Strecke wählt, die doppelt soweit ist wie der direkte, grundsätzlich auch zumutbare Weg (hier 44 km statt 21 km), steht nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz, zumal wenn es jedenfalls sowohl topographisch als auch verkehrstechnisch nächstkürzere Alternativen gibt1.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierfür ist erforderlich, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat2.

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war der Kläger zwar als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr 1 SGB VII versichert. Er hat auch am 18.09.2008 einen Unfall erlitten, als er als Fahrer eines Fahrrades mit einem PKW kollidierte. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – die Fahrt auf einem weiten Umweg – nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Würrtemberg nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand.

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Weil der Versicherte mit der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine notwendige Schwelle überwinden muss, ohne die er einer versicherten Tätigkeit nicht nachgehen kann, ist die gesetzliche Grundentscheidung in § 8 Abs. 2 SGB VII, die Wege von und nach dem Ort der Tätigkeit als versicherte Tätigkeit zu qualifizieren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden3.

Der Unfallschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in innerem/sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Bei der Feststellung dieses Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw – wie hier – zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört4. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört5.

Der Versicherungsschutz auf den versicherten Wegen reicht nicht weiter, als bei der versicherten Tätigkeit selbst6. Im Wortlaut von § 8 Abs. 2 SGB VII kommt diese Betriebsbezogenheit dadurch zum Ausdruck, dass zum Einen an den „Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit“ angeknüpft und so deutlich gemacht wird, dass ein Wegeunfall stets das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraussetzt. Zum anderen stellt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf den „unmittelbaren Weg“ ab, der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Aus dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit folgt nicht, dass der Versicherte ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte geschützt ist; ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der länger als der kürzeste Weg ist, kann als unmittelbarer Weg anzusehen sein, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen wäre, um etwa eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine schneller befahrbare Straße zu benutzen7.

Nach diesen Maßstäben war der Kläger während des Unfalls am 18.09.2008 nicht versichert. Sein am Unfalltag gewählter Weg, statt entlang des Radwegs an der B 27 (21 km) ein Umweg über E., G., B., L. (44 km) stellt eine bedeutende und erhebliche Verlängerung des Heimwegs in dem Sinne dar, dass es auf die Gründe für die Wahl dieser Strecke ankommt. Eine dem Versicherten uneingeschränkt eingeräumte freie Wahl des Weges von und zur Arbeitsstätte von 44 km anstelle einer Strecke von 21 km würde nicht nur der Voraussetzung des „unmittelbaren Weges“ zuwiderlaufen, sondern im Regelfall auch das Risiko eines Wegeunfalls unangemessen erhöhen, was von der Rechtsprechung des BSG seit jeher als ein beachtliches Kriterium bereits bei der Auslegung von § 550 Abs 1 RVO, der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, herangezogen wurde und auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII weiterhin heranzuziehen ist8. Das Bundessozialgericht, dem sich das Landessozialgericht Baden-Würrtemberg anschließt, hat in der genannten Entscheidung unter RdNr. 21 weiter ausgeführt: „Ergibt sich im Einzelfall, daß der kürzeste Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit aus objektiven, nicht rein privaten Gründen nicht genommen zu werden braucht, ein nicht unbedeutend längerer Weg grundsätzlich also noch unter Versicherungsschutz steht, kann dies allerdings nicht dazu führen, daß der Versicherte dann unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes einen beliebig langen anderen Weg benutzen darf. Vielmehr gilt für den konkret eingeschlagenen längeren Weg, daß er wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sein muß und somit für die Wahl dieses Weges keine Gründe maßgebend sind, die wesentlich allein dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen sind. Bieten sich daher anstelle des kürzesten Weges mehrere zumutbare Wegealternativen an, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes in der Regel der nächstkürzere Weg zu wählen, wobei unbedeutende Umwege nicht ins Gewicht fallen. Ist aber der gewählte alternative Weg nicht unbedeutend länger als ein anderer alternativer Weg, steht ersterer Weg nur unter Versicherungsschutz, wenn die kürzere Alternative aus den oben genannten Gründen nicht zum Erhalt des Versicherungsschutzes benutzt zu werden braucht, weil also insbesondere der gewählte Weg weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger ist als die nicht gewählte alternative Strecke. Wegen der Besonderheiten des Straßen- und Wegenetzes, der unterschiedlichen geographischen Gegebenheiten und der Vielfalt der Lebenssachverhalte, die bei der Wahl des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit bedeutsam sind, lassen sich keine allgemeingültigen Regeln hinsichtlich der Länge des Weges, der in Anspruch genommen Geh- oder Fahrzeit oder sonstiger einschlägiger Kriterien festlegen. Ob ein gewählter längerer Weg noch ein unmittelbarer Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist der gewählte alternative Weg nach und zum Ort der Tätigkeit hinsichtlich Entfernung und Zeit erheblich länger als eine andere alternative Wegstrecke, stellt dies allerdings ein Indiz dafür dar, daß für die Wahl des Weges Gründe maßgebend waren, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg daher im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigen alternativen Weg ist, um so höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, daß der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit besteht.“

Für den gewählten 44km-Heimweg liegen schon angesichts der zur Verfügung stehenden kürzeren Alternativen zur Überzeugung des Landessozialgerichts Baden-Würrtemberg keine ausreichenden objektiven Gründe vor. Aber auch der Heimweg auf den Radwegen entlang der B 27, die der Kläger nach seinen ersten zeitnahen Angaben durchaus auch benutzt, erscheint nicht unzumutbar. Das SG hat dies zutreffend gewürdigt, das Landessozialgericht Baden-Würrtemberg schließt sich dem aus eigener Überzeugung an. Der vom Kläger zunächst in den Vordergrund gestellte Anstieg am Schweinsberg mit 8% ist vom Kläger selbst als „sportivere“ Variante bezeichnet worden. Sie dürfte daher mit zumutbarem Aufwand bewältigt werden können. Die später ergänzend in den Vordergrund gerückte Gefährlichkeit der öffentlichen Radwege entlang der B 27 kann nicht nachvollzogen werden; allenfalls geht es darum, dass die B 27 einige Male überquert werden muss. Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Hinweg diesen Weg regelmäßig fährt, ist dies aber offensichtlich nicht der entscheidende Punkt, entsprechendes gilt für die später vorgebrachte etwaige Lärm- und Abgasbelastung. Da dem Kläger mehrere kürzere Alternativrouten zur Verfügung standen, die allesamt die aus seiner Sicht bestehende Problematik der Radwege entlang der B 27 verhindert hätten, kommt es auf die subjektiv vorgebrachten Gründe betreffend die B 27 aber letztlich nicht an. Aus diesem Grund war auch eine weitere Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit/Unfallhäufigkeit der Radwege entlang der B 27 und ihrer topographischen Gegebenheiten nicht erforderlich.

Entscheidend ist, dass mit den zur Verfügung stehenden kürzeren Alternativrouten der „unmittelbare“ Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort ohne weiteres in zumutbarer Weise hätte zurückgelegt werden können. Zumutbar ist insbesondere die Strecke über B., P., G. (L 514, K 2893), danach entweder entlang G. Straße nach D. (L 578, insgesamt ca. 21km) oder ab K. ein kurzes Stück Radweg entlang B 27 über S.g (ca. 21km). Dies beiden Routen vermeiden sowohl den Anstieg am Sch. als auch weitgehend die öffentlichen Radwege entlang der B 27. Schließlich steht mit der Nordroute über St., K., U. (L 508, L 509, L 506) eine ca. 26km lange Strecke zur Verfügung, die sowohl die Steigung am Sch. umgeht, als auch die B 27 und etwaige Lärm- und Abgasbelastungen meidet und auch – wie sich aus den im Erörterungstermin besprochenen Reliefkarten des Geoportals Baden-Württemberg ergibt – zur Überzeugung des Landessozialgerichts Baden-Würrtemberg ausreichende Annehmlichkeiten bietet, indem kurze starke Steigungen vermieden werden.

Der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit war am Unfalltag nicht mehr gegeben, als der Kläger an der Abzweigung B. vorbei weiter nach Süden, anstatt nach Hause fuhr. Damit war seine anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz nicht mehr darauf gerichtet, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. den unter diesen Umständen direkten Weg nach Hause zu nehmen. Der tatsächlich gewählte Umweg bietet keine über die geschilderten Alternativrouten hinausgehenden weiteren objektiven Gesichtspunkte, die diesen erheblich längeren Weg in einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stellen und es rechtfertigen würden, der Beklagten das Risiko eines Unfalls auf einer mehr als doppelt so langen Strecke aufzubürden. Der wesentlich weitere Umweg war daher nicht mehr „wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt“8.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2012 – L 2 U 3378/11

  1. im Anschluss an BSG, Urteil vom 11.09.2001 – B 2 U 34/00 R[]
  2. vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 11/04 R – BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14[]
  3. BSG, Urteil vom 02.05.2001 – B 2 U 33/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 6[]
  4. vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.09.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.[]
  5. BSG, Urteile vom 02.12.2008 – B 2 U 17/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 28; 30.10.2007 – B 2 U 29/06 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 25; 4.09.2007 – B 2 U 24/06 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 24; und vom 11.09.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 jeweils m.w.N.[]
  6. vgl. zu § 550 RVO: BSG, Urteil vom 25.10.1989 – 2 RU 26/88 = SozR 2200 § 548 Nr. 96 m.w.N.[]
  7. BSG, Urteil vom 11.09.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 RdNr. 18[]
  8. BSG, Urteil vom 11.09.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 RdNr.19[][]