Kindergeld bis zum Ausbildungsende

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall absolvierte die Tochter des Vaters eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.

Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Vater wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg das Kindergeld für den Monat August1. Die hiergegen gerichtete Revision der Familienkasse hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind2.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.05.20003 endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Allerdings war das Finanzgericht zu Recht der Auffassung, dass der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist.

In dem Fall, über den der Bundesfinanzhof im Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. Es ging um die Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Für den Bundesfinanzhof war ausschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet4. In den BFH, Urteilen in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; und vom 24.09.2009 – III R 70/075 – jeweils Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung – sowie in den BFH, Beschlüssen vom 28.01.2010 – III B 165/096; und vom 26.04.2011 – III B 191/107 wird der Rechtssatz, wonach eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wiedergegeben.

Jedoch unterscheidet sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den vorstehend zitierten Urteilen und Beschlüssen zugrunde lagen. Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung) -AprOHeilErzPfl BW- vom 13.07.20048 dauert die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei Jahre; sie endet mit einer staatlichen Prüfung. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Heilerziehungspfleger vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde die Tochter im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet. Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen (§ 35 Abs. 2 APrOHeilErzPfl BW).

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das BBiG ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar.

Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 20179 die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16.07.200310, nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25.08.200311 und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 04.06.198512 nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte.

Im vorliegenden Streitfall bedeutete dies: Die Berufsausbildung der Tochter an der Fachschule begann im September 2012 und endete erst im August 2015. Für diesen Monat steht dem Vater noch Kindergeld zu.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. September 2017 – III R 19/16

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016 – 7 K 407/16[]
  2. BFH, Urteil vom 09.06.1999 – VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; BFH, Urteile vom 02.04.2009 – III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 16.09.2015 – III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281; und vom 22.02.2017 – III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913[]
  3. BFH, Urteil vom 24.05.2000 – VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473[]
  4. ebenso BFH, Urteil vom 16.03.2004 – VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522[]
  5. BFH/NV 2010, 617[]
  6. BFH/NV 2010, 876 – vorgezogene Abschlussprüfung einer Technischen Zeichnerin[]
  7. BFH/NV 2011, 1139 – universitäre Prüfung nach Exmatrikulation[]
  8. Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2004, 616[]
  9. BStBl I 2017, 1006[]
  10. BGBl I 2003, 1442[]
  11. BGBl I 2003, 1690[]
  12. BGBl I 1985, 902[]