Neuentscheidung über Wohngeld wegen Änderung der Verhältnisse
Bei der Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung der Einkommensverhältnisse im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG vorliegt, sind die neuen Verhältnisse den Verhältnissen gegenüberzustellen, auf denen der (bisherige) Bewilligungsbescheid für den jeweiligen Bewilligungszeitraum beruht.
Aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ergibt sich nicht, dass sich die Einkommensverhältnisse erst nach Beginn des Bewilligungszeitraums geändert haben müssen. Die Änderung kann auch vor Beginn des Bewilligungszeitraums eingetreten sein, sofern sie im Bewilligungszeitraum fortwirkt.
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Nach § 27 Abs. 4 WoGG gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis der wohngeldberechtigten Person oder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.
Ggemäß § 27 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 WoGG ist über die Leistung von Wohngeld neu zu entscheiden, wenn eine für den Wohngeldanspruch maßgebliche Änderung im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG vorliegt, die sich auf abgelaufene Bewilligungszeiträume bezieht.
Bei der Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung der Einkommensverhältnisse vorliegt, sind die neuen Verhältnisse den Verhältnissen gegenüberzustellen, auf denen der (bisherige) Bewilligungsbescheid für den jeweiligen Bewilligungszeitraum beruht. Aus § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG ergibt sich hingegen nicht, dass sich die Einkommensverhältnisse erst nach Beginn der Bewilligungszeiträume geändert haben müssen. Die Änderung kann vielmehr auch vor Beginn des Bewilligungszeitraums eingetreten sein, sofern sie im Bewilligungszeitraum fortwirkt. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG sieht nämlich allein vor, dass – bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im jeweiligen Bewilligungszeitraum – vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu entscheiden ist. Ändern sich wie hier die Einkommensverhältnisse zeitgleich mit dem Beginn eines Bewilligungszeitraums und führt die auf diesen Bewilligungszeitraum bezogene vergleichende Betrachtung dazu, dass sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat, ist über den Wohngeldanspruch daher mit Beginn der Änderung der Verhältnisse und daher von Beginn des Bewilligungszeitraums an neu zu entscheiden. Dieses betrifft hier zunächst den Bewilligungszeitraum vom 01.07.bis zum 31.07.2009. Hinsichtlich der sich zeitlich anschließenden Bewilligungszeiträume wirkt die durch die nachträgliche Rentenbewilligung zum 1.07.2009 eingetretene Änderung aber fort, so dass auch insoweit eine maßgebliche Änderung der Einkommensverhältnisse in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen vorliegt und für diese Bewilligungszeiträume ebenfalls eine Neuberechnung durchzuführen ist1.
Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 4 LB 231/12
- vgl. dazu Stadler u.a., WoGG, Stand: Oktober 2013, § 27 Rn 56[↩]