Volles Elterngeld für Mitunternehmer
Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter – anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts1 – nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Streitfall führte die klagende Mutter zusammen mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Mutter gebar im November 2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0%. Während dieser Zeit tätigte die Mutter auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.
Die Elterngeldstelle berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Mutter deshalb lediglich Mindestelterngeld in Höhe von 300 € monatlich. Sozialgericht und Landessozialgericht haben die Elterngeldstelle verurteilt, der Mutter Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag in Höhe von 1800 € monatlich). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor.
Das Bundessozialgericht hat nun diese Ansicht der Vorinstanzen bestätigt und insoweit mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10. September 2012 seine bisherige Rechtsprechung modifiziert, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte1.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 10 EG 5/17 R