Beiladung des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers bei Kindergeldklagen

Ein angeblich erstattungsberechtigter Sozialleistungsträger ist bei einer Klage des Kindergeldberechtigten gegen einen Abrechnungsbescheid der Familienkasse notwendig beizuladen

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt1.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist der betroffene Sozialleistungsträger zum Klageverfahren eines Kindergeldberechtigten gegen einen Abrechnungsbescheid notwendig beizuladen, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufgrund eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs an den Sozialleistungsträger ausgezahlt und dem Kindergeldberechtigten durch Abrechnungsbescheid mitgeteilt hat, sein Anspruch auf Kindergeld gelte als erfüllt2.

Der Anspruch des Klägers gilt nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen besteht. Kommt das Finanzgericht hingegen zu dem Ergebnis, dass kein Erstattungsanspruch besteht, hat die Beigeladene die von der Familienkasse gezahlten Beträge gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 112 SGB X grundsätzlich zurückzuerstatten. Diese Ansprüche hängen nach der bezeichneten Rechtsprechung des BFH so eng miteinander zusammen, dass eine Entscheidung gegenüber dem Kindergeldberechtigten und dem Erstattungsberechtigten nur einheitlich ergehen kann.

Soweit sich die Beigeladene gegenüber dem Kläger und der Familienkasse auf eine angebliche Verjährung und Verwirkung beruft, ist dies für die Frage der Beiladung schon deshalb irrelevant, weil -von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen3- die Erfolgsaussichten der Klage bei der Entscheidung über die Beiladung außer Betracht zu bleiben haben; maßgeblich ist nicht, wie, sondern ob das Gericht über eine einheitlich zu entscheidende Frage zu befinden hat4. Dies ist hier, wie dargelegt, gemäß der Rechtsprechung des BFH der Fall.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. April 2014 – XI B 145/13

  1. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 17.04.2013 – VI R 15/12, BFH/NV 2013, 1242, m.w.N.; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 60 FGO Rz 43 ff.; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 60 Rz 23 ff.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19 ff.[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.01.2007 – III R 33/05, BFH/NV 2007, 720; vom 14.04.2008 – III R 87/06; in BFH/NV 2013, 1242; s.a. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 16; Blümich/Treiber, § 74 EStG Rz 52[]
  3. vgl. dazu z.B. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 60 FGO Rz 13, 93; Leipold in HHSp, § 60 FGO Rz 45 f.; Gräber/Levedag, a.a.O., § 60 Rz 12, 32 f.[]
  4. vgl. BFH, Beschlüsse vom 08.10.2002 – III B 74/02, BFH/NV 2003, 195; vom 08.12 2006 – VII B 243/05, BFHE 216, 18, BStBl II 2008, 436; BFH, Urteile vom 24.06.1971 – IV R 219/68, BFHE 102, 460, BStBl II 1971, 714; vom 27.11.1990 – VIII R 206/84, BFH/NV 1991, 692; s.a. zur möglicherweise eingetretenen Verjährung bei Beiladung nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung BFH, Beschlüsse vom 30.01.1996 – VIII B 20/95, BFH/NV 1996, 524; vom 22.10.2001 – XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308; vom 15.10.2010 – III B 149/09, BFH/NV 2011, 404[]