Übernahme von Weiterbildungskosten

Als Verfolgte nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannte Personen haben Anspruch auf die Kostenerstattung für Weiterbildungen, soweit diese Kosten nicht nach dem SGB III getragen werden. Dabei muss – anders als nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) – die Weiterbildung nicht zur Abwendung von Arbeitslosigkeit notwendig sein. Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, den klaren Gesetzeswortlaut des als Anspruchsnorm formulierten § 7 BerRehaG zu Lasten des Begünstigten zu reduzieren.

Mit dieser Entscheidung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Mannes stattgegeben, dem von der Bundesagentur für Arbeit die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum staatlich geprüften Kraftfahrzeugtechniker verweigert worden war. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas durfte der in der ehemaligen DDR aufgewachsene Mann nicht das Abitur machen. Nach der Wiedervereinigung wurde ihm bescheinigt, dass er von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes betroffen war. In der Folgezeit absolvierte er die Meisterprüfung zum Kraftfahrzeugtechniker und schloss eine Fortbildung zum Betriebswirt ab. Im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger im Innendienst begutachtet er am Bildschirm Karosserieschäden.

Im Jahr 2005 beantragte der jetzt im Rheingau-Taunus-Kreis lebende Mann von der Bundesagentur für Arbeit die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum staatlich geprüften Kraftfahrzeugtechniker. Er wolle beruflich vielseitiger einsetzbar sein. Auch sei ihm die derzeitige Tätigkeit am PC wegen seiner Augenprobleme auf Dauer nicht zumutbar. Die Bundesagentur lehnte eine Förderung ab. Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung ab, dass der berufstätige Kläger einen Berufsabschluss habe und nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Der Kläger verfolgte sein Ziel weiter vor dem Landessozialgericht.

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts sehe das Berufliche Rehabilitierungsgesetz vor, dass den als Verfolgte anerkannten Personen die Kosten für Weiterbildungen erstattet werden. Dabei muss – anders als nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) – die Weiterbildung nicht zur Abwendung von Arbeitslosigkeit notwendig sein. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes könne die Bundesagentur die Förderung auch nicht mit dem Argument ablehnen, dass der Weiterbildungsanspruch uferlos sei.

Der Gesetzesbegründung sei lediglich insoweit eine Einschränkung zu entnehmen, als die Weiterbildung für die Betroffenen im Hinblick auf deren Alter noch sinnvoll sein müsse. Da der 46-jährige Kläger bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch mindestens 20 Jahre Arbeit vor sich habe, sei hiervon auszugehen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Februar 2013 – L 6 AL 107/10