Keine Amtshaftung für einen fehlenden Kitaplatz?

Die erwerbstätigen sorgeberechtigten Eltern sind nicht geschützte Dritte der Amtspflicht auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte. Im Übrigen wäre der Verdienstausfall der Eltern bei Verletzung der Amtspflicht auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.

Mit dieser – gegen die in den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig dokumentierte Intention des Gesetzgebers gerichteten – Begründung hat das Oberlandesgericht Dresden die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Mütter seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht.

Den Müttern selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Mutternen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Mütter auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen. Auf den Streit der Parteien, ob der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, kam es daher für das Oberlandesgericht Dresden nicht mehr an.

Dabei hat das Oberlandesgericht Dresden, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sehr wohl die gegenläufige und in den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig dokumentierte Intention des Gesetzgebers gesehen, sieht sich jedoch an den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gebunden, der ausdrücklich nur die „frühkindliche Förderung“ erwähnt:

Nach § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG haftet grundsätzlich der Staat bzw. die Anstellungskörperschaft, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat und dem Dritten hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Die hierfür verantwortlichen Amtsträger der Stadt Leipzig haben ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII resultierende Amtspflicht, dem Sohn ab Vollendung seines ersten Lebensjahres einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt.

Die Stadt Leipzig ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, §§ 3 Abs. 2 S. 2, 86 SGB VIII, 1 Abs. 1 SächsLJHG.

Ihren Amtsträgern oblag die Amtspflicht, dem Sohn einen Platz in einer Kindertagesstätte (bzw. in der Kindertagespflege) zu verschaffen. Der Anspruch besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität, sondern „Kita-Plätze hat man zu haben“1. Soweit die Stadt Leipzig in diesem Zusammenhang wiederholt bemängelt, die Mutter habe nicht genau bezeichnet, welcher städtische Bedienstete eine Amtspflicht verletzt haben soll, ist dies irrelevant. Die verletzte Amtspflicht besteht in der Verschaffung eines Kindertagesstättenplatzes. Auf welche Weise und mit welchen Mitteln die zuständigen Amtsträger der Stadt Leipzig diesen dem Sohn verschaffen, bleibt den Amtsträgern überlassen. Da es sich bei der Amtshaftung aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG nach ihrer Struktur um eine übergeleitete Beamtenhaftung handelt, ist für die rechtliche Beurteilung alleine relevant, dass „Beamte“ der Stadt Leipzig gehandelt haben bzw. gebotene Handlungen unterließen. Schon das Reichsgericht hat hierzu ausgeführt2: „Es ist daher nur recht und billig und deshalb selbstverständlich, dass, soweit es nötig wird, der Staat, der ja seine Beamten kennt, dem durch ihr Verhalten Geschädigten Auskunft über die Persönlichkeit der beteiligten Beamten gibt, nicht umgekehrt der Geschädigte dem Staate. Und wenn es im einzelnen Falle ausnahmsweise unmöglich ist, die Person des Beamten festzustellen, dann muss einen hierdurch begründeten Nachteil nicht der außerhalb der Beamteneinrichtung stehende Dritte, sondern der Staat tragen, dessen Einrichtung diese Unmöglichkeit verursacht hat.“ Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob ggf. der Oberbürgermeister, die Stadtratsmitglieder, Bürgermeister oder Bedienstete verschiedenster Behörden und ggf. in welcher Art und Weise tätig waren bzw. untätig waren, obwohl sie hätten tätig sein müssen.

Der Streit zwischen den Parteien, ob die Stadt Leipzig bereits im Zusammenhang mit der Erarbeitung der ihr nach § 8 Abs. 1 SächsKitaG obliegenden Bedarfsplanungen Fehler unterlaufen sein sollen oder ob die Stadt Leipzig möglicherweise gegen § 9 Abs. 3 SächsKitaG, d.h. der ihr obliegenden Pflicht, die Trägerschaft für die im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen zu übernehmen, verstoßen hat, kann dahinstehen. Etwaige Pflichtverstöße insoweit wären allenfalls im Zusammenhang mit der Frage relevant, ob der Stadt Leipzig ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, weil sie den Anspruch des Sohnes der Mutter aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung nicht erfüllt hat. Dies kann das Oberlandesgericht nach seiner Ansicht jedoch dahingestellt sein lassen.

Ohne dass es darauf ankommt, weist das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass der Stadt Leipzig wegen einer sich im nachhinein als unzutreffend herausstellenden Bedarfsplanung wohl nur dann ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, wenn die Planung vorwerfbar von unzutreffenden Grundlagen ausgegangen wäre oder vorwerfbar unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen hätte. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Kommunen zur sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung verpflichtet sind (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) und dass im Übrigen regelmäßig ein „Prognosespielraum“ bestehen dürfte, innerhalb dessen verschiedenste Entscheidungen nicht zu beanstanden wären.

Ein Anspruch der Mutter scheidet jedoch aus, denn die Mutter ist nicht geschützte Dritte der der Stadt Leipzig obliegenden Amtspflicht auf Verschaffung eines Kindertagesstättenplatzes zugunsten ihres Sohnes, § 24 Abs. 2 SGB VIII.

Das Tatbestandsmerkmal der Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch haftungsbegrenzende Funktion3: Haftungsbegründend, soweit es klarstellt, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates oder der haftpflichtigen Körperschaft eintritt, haftungsbegrenzend insoweit, als anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Ersatzanspruch auch dann versagt wird, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig auswirkt. Der Bundesgerichtshof beschreibt daher in ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Anforderungen an die Drittgerichtetheit wie folgt4 : „Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch … auch den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft freilich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt werden soll.“ Es kommt auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen5.

Der Mutter selbst steht kein Anspruch gegenüber der Stadt Leipzig auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte zu, sodass ein Drittschutz aufgrund unmittelbarer Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts der Mutter ausscheidet.

Inhaber des Anspruchs auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist das Kind, vertreten durch seine Sorgeberechtigten. Hierzu besteht Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung6. Die verletzte Amtspflicht ist damit zugunsten des Kindes der Mutter drittschützend, denn dieses ist anspruchsberechtigt auf die unterlassene Amtshandlung.

Der Mutter selbst steht dagegen kein eigener Anspruch auf Verschaffung eines Kindertagesstättenplatzes für ihr Kind aus § 24 Abs. 2 SGB VIII zu.

Der Wortlaut von § 24 Abs. 2 SGB VIII ist eindeutig. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift wird ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt. „Dies lässt sich im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 35a SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind einen Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln“7. In § 24 SGB VIII werden die Erziehungsberechtigten zudem ausschließlich in § 24 Abs. 5 SGB VIII genannt und dort auch nur mit einem Informationsrecht und einem Recht auf Auswahlberatung.

Auch unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. den Regelungen des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) ergibt sich kein Anspruch der Mutter. Weder in § 2 (Aufgaben und Ziele) noch § 3 (Angebot) SächsKitaG ergeben sich Ansprüche der Sorgeberechtigten.

Ein Drittschutz zugunsten der Mutter ergibt sich auch nicht aus einer sonstigen Einbeziehung in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII.

Zwar ist anerkannt, dass ein eigener Rechtsanspruch auf die unterlassene Amtshandlung für den Drittschutz nicht zwingend erforderlich ist8. Die Mutter ist jedoch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, des Gesetzeswortlauts – insbesondere der ausdrückliche Ausschluss eines eigenen Anspruchs – und auch des Zusammenhangs der Regelungen innerhalb des SGB VIII nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst.

Mayer9, Meysen10, Rixen11 und Hauck/Noftz-Grube12 bejahen mit teilweise unterschiedlichen Begründungen, teilweise jedoch auch ohne konkrete Begründung eine Einbeziehung der Sorgeberechtigten in den Schutzbereich. Insbesondere spreche die ausdrückliche Erwähnung, mit der Tageseinrichtung solle den Eltern dabei geholfen werden, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, für eine Einbeziehung der Eltern (Sorgeberechtigten) in den Schutzbereich. Zudem folge dies aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.

Die Auslegung und Bestimmung des Schutzbereiches der Norm unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien13 streitet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden nicht für die Mutter.

Die Gesetzesbegründung spricht14 von einer gesellschaftspolitischen Aufgabe und zu schaffenden Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern. Das derzeitige Förderangebot für Kinder unter drei Jahren sei unzureichend und müsse quantitativ und qualitativ ausgebaut werden. Jedes Kind brauche von der Geburt an die realistische Chance auf eine optimale Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklung. Viele Eltern realisierten ihre vorhandenen Kinderwünsche nicht, weil sie keine Möglichkeiten sehen, ihr berufliches Engagement mit den familiären Aufgaben zu verbinden. Weiter formuliert die Gesetzesbegründung: „…Deshalb ist es notwendig, Wege für die verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu öffnen, die dem Wohl des Kindes dienen“15.

Aus diesen Formulierungen der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass als das entscheidende Ziel des Gesetzes die Förderung des Kindeswohls im Vordergrund steht. Zwar formuliert die Gesetzesbegründung weiter16, dass erst die Schaffung einer bedarfsgerechten Tagesbetreuung ab dem ersten Lebensjahres des Kindes sowie die Einführung eines Rechtsanspruches Frauen die faktische Möglichkeit und damit die Wahlfreiheit gebe, Berufung und Familie miteinander zu vereinbaren. Die (verbesserte) Wahlfreiheit gerade für Frauen ist die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagesstätten. Dass Eltern deshalb aber geschützte Dritte des Anspruchs ihres Kindes sein sollen, folgt daraus, so das Oberlandesgericht Dresden, nicht.

Die Wortbeiträge der damaligen Bundesfamilienministerin, verschiedener Abgeordneter sowie der Vertreter der Länder im Bundesrat mögen die Motivation dieser Personen im Gesetzgebungsverfahren widerspiegeln, ändern jedoch nichts daran, dass der letztlich verabschiedete Gesetzeswortlaut dennoch eindeutig auf die Förderung des Kindes abstellt und gerade nicht auf die Erwerbsinteressen der Eltern.

Von den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung, Unterstützung/Ergänzung der Erziehung und Bildung in der Familie, Hilfe zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung) hat nur die Sicherung des Kindeswohls Eingang in den Gesetzeswortlaut von § 24 Abs. 2 SGB VIII gefunden, als das Kind von der Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege hat. Gerade aber darin, dass der Gesetzgeber von den Förderungsgrundsätzen und -zielen ausdrücklich nur die frühkindliche Förderung in § 24 Abs. 2 SGB VIII erwähnt, ist zu erkennen, dass geschützt durch die Norm nur das Kind sein soll17.

Hätte der Gesetzgeber die Eltern nicht nur ausschließlich im Reflex der frühkindlichen Förderung des Kindes sondern als geschützte Dritte einbeziehen wollen, wären zumindest auch die Förderungsgrundsätze aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in § 24 Abs. 2 SGB VIIII genannt worden. Näher gelegen hätte es bei einer solchen gesetzgeberischen Motivation aber, statt dessen einen Anspruch der Eltern auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege zu formulieren, zumal auch der jetzt ausschließliche Anspruch des Kindes ja nur durch die (sorgeberechtigten) Eltern geltend gemacht werden kann.

Zwar besteht eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten (sorgeberechtigten) Elternteil und der Kreis möglicher Geschädigter – nämlich der an der Fortsetzung der Berufstätigkeit gehinderte Elternteil – ist hinreichend begrenzt. Mit Pernice-Warnke18 ist das Oberlandesgericht jedoch der Auffassung, dass aufgrund der ausdrücklichen Benennung des Kindes als Anspruchsberechtigten und den impliziten Ausschluss der Eltern in § 24 Abs. 2 SGB VIII wie auch aufgrund der expliziten Nennung nur des einen der in § 22 Abs. 3 SGB VIII genannten Ziele eine Einbeziehung der Eltern in den Bereich der geschützten Dritten ausscheidet. Soweit im Zusammenhang mit der Frage, ob den Eltern die Kosten einer selbstbeschafften Kinderbetreuung zu erstatten sind, nunmehr das Bundesverwaltungsgericht dies unter analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII bejaht hat19 hilft dies der Mutter ebenfalls nicht. Selbst wenn diese Kosten, soweit sie aus dem Vermögen des Kindes getragen werden, als Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung ersetzt werden könnten, führte auch dies nicht zur Einbeziehung der (sorgeberechtigten) Eltern in den Drittschutz. Kosten der Eltern für die Kinderbetreuung wären zivilrechtlich vielmehr nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten20.

Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG ergibt sich keine Einbeziehung der Eltern als geschützte Dritte. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21.07.201521 zur bundesrechtlichen Regelung des Betreuungsgeldes unmissverständlich klargestellt, dass sich „konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen … jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Pflege und Erziehungsleistung der Eltern zu unterstützen, nicht herleiten“ lassen22.

Da § 24 Abs. 2 SGB VIII im Verhältnis zu den Eltern des Kindes nicht drittschützend ist, besteht kein Anspruch der Mutter auf Schadensersatz.

Der Mutter steht im Übrigen auch deshalb kein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes zu, weil der geltend gemachte Verdienstausfallschaden, selbst wenn die Mutter geschützte Dritte wäre, nicht vom Schutzbereich der Norm erfasst wird.

Grundsätzlich sind zwar auch mittelbare verursachte Schäden ersatzfähig, so sie vom Zurechnungszusammenhang erfasst werden23. Nicht jeder zurechenbar verursachte Schaden ist jedoch vom Schutzbereich der Norm umfasst. Der Schutzzweck dient insoweit der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung24. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt werden sollte25. Der Bundesgerichtshof fordert insoweit26: „Allerdings genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts die Feststellung, dass ein Geschädigter „Dritter“ im Sinne des § 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst.“

Vom Schutzbereich der Norm umfasst wären die Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden.

Die Ansicht, die sich auf die Gesetzesbegründung stützt, unterscheiden insoweit nicht (genau) zwischen der Frage, ob die Mutter ggf. geschützte Dritte im Sinne des § 839 BGB wäre und der Frage, ob der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist.

Selbst wenn man daher mit den im Gesetzentwurf genannten gesellschaftspolitischen Zielen eine Einbeziehung der (sorgeberechtigten) Eltern in den Schutzbereich des Anspruch ihres Kindes auf Verschaffung eines Krippenplatzes begründen könnte, wäre ein Anspruch der Sorgeberechtigten auf Ersatz entgangenen Verdienstes wegen unterlassener Verschaffung des Krippenplatzes davon nicht umfasst. Letztlich gelten die oben unter 2.03. dargelegten Argumente auch insoweit. Hinzukommt, dass für die Frage der Ersatzfähigkeit eines Schadens ein adäquater Zusammenhang mit der ausdrücklichen Zielsetzung des § 24 Abs. 2 SGB VIII, der frühkindlichen Förderung, bestehen müsste. Mittelbare Schäden der Eltern, wie Verdienstausfall, sind hiervon nicht umfasst27.

Dahingestellt lassen kann das Oberlandesgericht Dresden daher, ob – wie Pauly/Beutel,28 meinen – die elterliche Erwerbstätigkeit als gesetzgeberisches Ziel nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst wäre und sich schon deshalb eine Einbeziehung der Erwerbstätigkeit in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII verbiete.

Die Mutter kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf Verletzung der Pflichten aus einem – insoweit die Eltern drittschützenden – öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, §§ 280, 311, 249 BGB analog, stützen29.

Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht zwar der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt30.

So hat der Bundesgerichtshof vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben, im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation, beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung, für ein anstaltliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs, für das Verhältnis eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereitstellenden Wasser- und Bodenverbandes zu den Landwirten als seinen Mitgliedern, für das Verhältnis eines Straßenbaulastträgers zu einem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung einer Kreuzungsanlage und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird.

Gemessen an diesen Entscheidungen ist für den Zeitpunkt der behaupteten Unterlassung dagegen ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis nicht anzuerkennen. Zwar sind die meisten Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis anerkannt hat, durch Leistungsbeziehungen geprägt, die im Verhältnis einer Stelle der öffentlichen Hand zu einer Privatperson bestehen, so dass es nahe liegt, bei entsprechenden Leistungsstörungen auf das bürgerliche Recht zurückzugreifen. Auch könnte man die auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 SGB VIII begründete öffentlich-rechtlichen Beziehung dann als Leistungsbeziehung ansehen, wenn ein konkreter Platz verschafft worden ist. Alleine der aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgende Anspruch begründet jedoch noch kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis: Dieses setzt vielmehr ein bereits bestehendes konkretes Leistungs- oder Benutzungsverhältnis oder den beabsichtigten Abschluss eines ganz bestimmten solchen Verhältnisses voraus (beispielsweise Betreten eines konkreten Schwimmbades). Zwischen dem Kind bzw. den sorgeberechtigten Eltern und der Stadt Leipzig bestand zur Zeit der schädigenden Handlung jedoch kein solches Verhältnis in Bezug auf eine konkrete Kindertagesstätte und damit auch noch kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, dessen Pflichten verletzt sein könnten (die Frage des Drittschutzes kann insoweit erst recht dahingestellt bleiben).

Würde man der Auffassung von Mayer folgen, würde man in jedem Falle, in welchem ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine Leistung im weiten Sinne besteht, bereits ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis annehmen müssen. Dem steht aber entgegen, dass eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung fehlt.

Oberlandesgericht Dresden, Urteilevom 26. August 2015 – 1 U 319/15 – 1 U 320/15 und 1 U 321/15

  1. wie es Mayer, „Kita-Plätze hat man zu haben“, VerwArch 2013, 344, prägnant als Überschrift seines Aufsatzes formuliert; ausdrücklich auch BVerfG, Urteil vom 21.07.2015, Az: 1 BvF 2/13, Rn. 43[]
  2. RG, Urteil vom 05.10.1920 – III 213/20, RGZ 100, 102, 103[]
  3. vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, Aufl.2013, § 839 Rn. 169[]
  4. BGH, Urteil vom 06.06.2013 – Az. III ZR 196/12, Rn. 14[]
  5. vgl. auch BGH Urteil vom 27.05.1963, III ZR 48/62, Rn. 8; Urteil vom 26.01.1989 – III ZR 194/87, Rn. 32; Urteil vom 13.09.2001 – III ZR 228/00, Rn. 8[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, Az: 5 C 35/12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014, Az: 7 A 10276/14; OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2015, Az: 12 A 2189/13, Rn. 15 am Ende; Hauck/Noftz-Grube, SGB VIII, § 24 Rn. 22; Georgi, Rechtsanspruch auf Kita-Platz, NJW 1996, 686, 688; Mayer, aaO., S. 357; Pauly/Beutel, Ersatzansprüche bei verwehrter Förderung in Kindertagesstätten, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, Kindertagesbetreuung zwischen (Rechts-)Anspruch und Wirklichkeit, NVwZ 2013, 385, 386; Pernice-Warnke, Amtshaftungsanspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bei Nichtbereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes, FamRZ 2015, 905 ff.[]
  7. BVerwG, aaO., Rn. 47, zur Frage, ob anspruchsberechtigt nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. – soweit hier relevant wortgleich mit § 24 Abs. 2 SGB VIII in der nunmehrigen Fassung – nur das Kind oder auch die sorgeberechtigte Person war; ebenso auch – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung auch zum nichtrevisiblen Landesrecht nun OVG Koblenz, Urteil vom 28.05.2014 -7 A 10276/14, Rn. 28[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.12, III ZR 151/12, Rn. 15[]
  9. Mayer, aaO. S. 366, 380[]
  10. Meysen, Rechtsanspruch-Ja Kita-Platz-Nein und nun?, DIJ Impulse 2/2012, 12, 15[]
  11. Rixen, NJW 2012, 2839, 2844; derselbe juris-PK-SGB VIII, § 24 Rn. 31[]
  12. Hauck/Noftz-Grube, SGB VIII, § 24 Rn. 47[]
  13. vgl. BT-Drs. 16/9299 und BT-Drs. 16/10173 Kinderförderungsgesetz[]
  14. BT-Drs. 16/9299, S.1[]
  15. BT-Drs.19/9299, aaO.[]
  16. aaO., S.12, rechte Spalte[]
  17. so auch Pernice-Warnke, aaO., 906[]
  18. Pernice-Warnke, aaO., S. 906[]
  19. vgl. BVerwG vom 12.09.2013, aaO.[]
  20. vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 22.12.1978 – VII ZR 91/77 – zum Anspruch des Ehemanns auf Erstattung der Besuchskosten bei seiner verletzten Ehefrau[]
  21. BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 – 1 BvF 2/13[]
  22. BVerfG, aaO., Rn, 39[]
  23. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 52[]
  24. vgl. Staudinger-Wöstmann, aaO., Rn. 170[]
  25. vgl. auch BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az: III ZR 197/08, Rn. 11[]
  26. BGH, Urteil vom 13.10.2011, III ZR 231/10, Rn.13[]
  27. vgl. auch Schübel-Pfister, aaO., S. 390[]
  28. Pauly/Beutel, aaO., S. 446[]
  29. so insbesondere Mayer, aaO., S. 385 ff.[]
  30. vgl. hierzu und im weiteren BGH, Urteil vom 13.10.2011 – III ZR 126/10, Rn.20/1[]