Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer

Für geduldete Ausländer besteht keine Kindergeldberechtigung.

Nach § 62 Abs. 2 EStG n.F. berechtigt ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer Duldung (§ 60a AufenthG) nicht zum Bezug von Kindergeld. Der BFH hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob diese Regelung, auch wenn sich die geduldeten Ausländer über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten, verfassungsgemäß ist. Er hat entschieden, dass hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Erwägung des Gesetzgebers, das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt ist, stellt einen sachlich hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar.

Eine erneute Prüfung ist nicht mit Blick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2012 und vom 10. Juli 2012 erforderlich.

Der erstgenannte Beschluss erging zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes, der die Anspruchsberechtigung nur Personen einräumte, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besaßen. Das BVerfG sah diese Regelung als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar an, weil die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit kein geeignetes Kriterium sei, den zu fördernden Personenkreis zutreffend zu erfassen. Aus dieser Entscheidung lassen sich aber schon deshalb keine Folgerungen für den Streitfall ableiten, weil die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 EStG n.F. nicht an den Besitz einer bestimmten Staatsangehörigkeit, sondern an den Besitz einer der in dieser Bestimmung genannten Aufenthaltstitel anknüpft.

Der zweitgenannte Beschluss erging zu den mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG n.F. wortgleichen § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit. Das BVerfG hat diese Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt. Maßgeblich hierfür war, dass die beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen ungeeignet sind, die Aufenthaltsdauer der betroffenen Personen vorherzusagen. Dieser Beschluss betraf aber Ausländer, die im Besitz einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis waren. Mit der dem Streitfall zugrundeliegenden Rechtsfrage, ob ein nur geduldeter Ausländer vom Kindergeld ausgeschlossen werden darf, hat sich das BVerfG hingegen nicht befasst.

Ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, wonach sich die Situation geduldeter Ausländer, was die Dauer des Aufenthalts, die Arbeitsmöglichkeiten, Schulbesuch usw. angehe, nicht von der von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 62 Abs. 2 Buchst. c EStG n.F. unterscheide. Als maßgeblich hierfür sieht der Bundesfinanzhof nach wie vor den Umstand an, dass eine Duldung nicht geeignet ist, einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen. Da sie die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 1, Abs. 2 AufenthG) bezweckt, dient sie gerade nicht der Vorbereitung oder Absicherung eines rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalts in Deutschland.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Juni 2013 – III B 119/12