Das Jugendbett für ein Kleinkind als Wohnungserstausstattung
Die erstmalige Ausstattung eines Kleinkinds mit einem Jugendbett – anstelle eines Kinderbetts – ist eine dem Grunde nach angemessene Erstausstattung für Wohnung.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte der im Mai 2007 geborene Kläger im Oktober 2010 beim beklagten Jobcenter Freiburg Stadt ein Jugendbett als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II (heute § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II). Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Bett in Gestalt eines Kindergitterbettes.
Sozialgericht Freiburg1 und Landessozialgericht Baden-Württemberg2 haben den Anspruch des Klägers ebenfalls verneint. Während des Berufungsverfahrens hat die Mutter des Klägers für diesen ein Bett mit Lattenrost zu einem Preis von 272,25 € erworben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, bei dem angeschafften Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kindergitterbett ‑ beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden.
Im Revisionsverfahren war der Kläger insoweit erfolgreich, als das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen hat. Es hat klargestellt, dass der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für ein „Jugendbett“ mit Lattenrost rechtswidrig versagt hat. Bei der erstmaligen Beschaffung eines „Jugendbettes“ ‑ nachdem das Kind dem „Kinderbett“ entwachsen war ‑ handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, die auch dem Grunde nach angemessen ist. Eine abschließende Bewertung der Höhe des Erstattungsanspruchs war dem Senat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts jedoch nicht möglich. Unschädlich ist insoweit zwar, dass das Bett für den Kläger bereits beschafft, sein Bedarf insoweit also gedeckt worden ist, und er keine Sach- oder Geldleistung vom Beklagten, sondern eine Kostenerstattung begehrt. Nicht beurteilen konnte das Bundessozialgericht jedoch, ob die getätigte Anschaffung der Höhe nach angemessen war. Insoweit mangelt es an Feststellungen des Landessozialgerichts.
Nach den bindenden der Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach § 7 SGB II. Er ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.20063. Danach erhalten Leistungen auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Mutter des Klägers ist eine erwerbsfähige Hilfebedürftige iS des § 7 Abs 1 S 1 SGB II. Ihrem Haushalt gehört der Kläger an (Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), woraus sich dessen Berechtigung auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Sozialgeld nach § 7 Abs 2 und § 28 Abs 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917))) ableitet.
Der Kläger hat auch dem Grunde nach Anspruch auf Erstausstattung in Gestalt eines Jugendbettes mit Lattenrost nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs 3 S 2 SGB II). Die Bewilligung einer Leistung nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II dem Grunde nach setzt dabei zweierlei voraus: die Ausstattung mit dem begehrten Gegenstand muss eine erstmalige Ausstattung und der Gegenstand selbst muss dem Grunde nach angemessen sein.
Um eine Erstausstattung für Wohnung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich dann, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen4. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung allerdings auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er – regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen – über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. Von den in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Bedarfen für eine Wohnungserstausstattung, zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft5, steht jedenfalls der Wohnungsbrand für Konstellationen, bei denen – nach dem Willen des Gesetzgebers – Leistungen nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II für einen erneuten Bedarfsanfall im Sinne einer Ersatzbeschaffung als „Wohnungserstausstattung“ gewährt werden können. Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden6 oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland im Ausland untergegangen sind7.
Bei der Anschaffung eines Jugendbettes handelt es sich im konkreten Fall um eine Erstausstattung in diesem Sinne. Ein für den Kläger geeignetes Bett war, nachdem er nach den Feststellungen des LSG dem „Gitterbett“ entwachsen war, nicht mehr vorhanden. Das „Gitterbett“ ist zwar nicht „untergegangen“. Der Kläger benötigte jedoch erstmals in seinem Leben ein seiner Körpergröße angepasstes größeres Bett. Bei dem Jugendbett handelt es sich um ein Aliud gegenüber dem Gitter- oder Kinderbett. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn der Kläger bereits über ein im Kleinkindalter angeschafftes Jugendbett verfügen, dieses jedoch etwa in der Pubertät nicht mehr seinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen würde. Dann handelte es sich bei einem neuen Jugend- oder Erwachsenenbett um eine Ersatzbeschaffung, die tatsächlich Ersatz für einen bereits vorhandenen und geeigneten Einrichtungsgegenstand ist.
Mit dieser Bewertung begibt sich der Senat auch nicht in einen Widerspruch zur Entscheidung des 14. Senats betreffend den Ersatz von Kinderkleidung, der Kinder entwachsen sind8. Der 14. Senat hat dort die Erstausstattung im Sinne eines einmaligen Bedarfs nach § 23 Abs 3 SGB II von dem für regelmäßig laufende Anschaffungen und Instandhaltungen von Kleidung nach § 20 SGB II abgegrenzt9. Genau hier verläuft auch die Grenzlinie im vorliegenden Fall. Bei der Anschaffung des Jugendbettes handelt es sich hier – wie oben dargelegt – um einen ein- und erstmaligen Bedarf im Unterschied zu den laufenden Bedarfen für Kinderkleidung. Soweit das LSG zur Untermauerung der fehlenden „Erstmaligkeit“ des Bedarfs den Bedarf nach einem Jugendbett von dem nach einem Schreibtisch, der zur Einschulung angeschafft werden soll, abgrenzt, folgt hieraus nichts anderes. Die Beschaffung sowohl des Jugendbettes als auch des Schreibtisches können eine Leistung zur Erstausstattung iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II sein. Ob für den Schreibtisch eine solche Leistung vom Grundsicherungsträger zu erbringen wäre, entscheidet sich demnach nicht bei der Prüfung der Erstmaligkeit, sondern in Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit dieses Einrichtungsgegenstandes dem Grunde nach. Hiervon scheint auch das LSG unausgesprochen auszugehen, denn es räumt ein, dass beim Schreibtisch zu prüfen sei, ob insoweit überhaupt ein Bedarf angenommen werden könne. Gemeint ist damit wohl, dass geprüft werden müsse, ob es sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf handelt, also ob die Beschaffung dieses Einrichtungsgegenstandes dem Grunde nach angemessen ist.
Handelt es sich bei dem begehrten Gegenstand um eine Erstausstattung im zuvor dargelegten Sinne, so ist er vom Grundsicherungsträger nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II nur dann zu finanzieren, wenn es sich um einen dem Grunde nach zum Wohnen und zur Haushaltsführung angemessen Gegenstand im Sinne des Grundsicherungsrechts handelt10. Leistungen nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II sind, wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden haben, für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen11. Wohnung oder Unterkunft – nach dem Sprachgebrauch des § 22 SGB II werden die Begriffe synonym verwandt – soll zwar nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich ermöglichen12 sowie die Führung eines Haushalts, wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II ergibt. Andererseits werden die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist13. Dies gilt auch für die Ausstattung der Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten. Von daher wird von dem Begriff „Wohnen“ iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II nur die Befriedigung von grundlegenden Bedürfnissen umfasst. Der 14. Senat des BSG hat es folglich abgelehnt auch Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung unter den Begriff der Erstausstattung zu fassen14.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel, dass die Beschaffung eines Jugendbettes dem Grunde nach angemessen in diesem Sinne ist. Durch das Jugendbett soll ein elementares Grundbedürfnis gedeckt werden, das Bedürfnis eine Stätte zum Schlafen zu erhalten.
Eine abschließende Bewertung der Höhe des Erstattungsanspruchs ist dem Senat nach den Feststellungen des LSG jedoch nicht möglich. Unschädlich ist insoweit zwar, dass das Bett für den Kläger bereits beschafft worden ist und er daher keine Sach- oder Geldleistung vom Beklagten, sondern eine Kostenerstattung begehrt. Nicht beurteilen kann der Senat jedoch, ob die getätigte Anschaffung der Höhe nach angemessen war.
Mit der Beschaffung des Bettes durch die Mutter des Klägers ist der Bedarf des Klägers nach einem seiner Körpergröße angemessenen Bett zwar gedeckt worden. Da hier die „Selbstbeschaffung“ der begehrten Leistung jedoch wegen der fehlenden Unterstützung durch den Beklagten erfolgt ist, ist dessen Leistung durch den Erwerb des Bettes lediglich substituiert worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine solche Substitution wegen einer Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung dem Kläger nicht entgegengehalten werden15.
Ebenso ist es unschädlich, dass sich hier der Sach- oder Geldleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gewandelt hat. § 23 Abs 3 S 5 SGB II räumt dem Leistungsträger zwar ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen kann. Dieses Auswahlermessen kann der Beklagte nach der Selbstbeschaffung des Bettes durch den Kläger nicht mehr ausüben. Wie der 14. Senat des BSG jedoch bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht16. Liegen seine Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch, gerichtet auf Geld, um17. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II abgelehnt und der Kläger hat die Selbstbeschaffung erst deutlich nach der Verwaltungsentscheidung getätigt. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten war auch – wie oben dargelegt – rechtswidrig.
Ob der Kläger jedoch einen Erstattungsanspruch in Höhe seiner tatsächlich getätigten Ausgaben hat, kann der Senat in Ermangelung von Feststellungen des LSG hierzu nicht entscheiden. Der selbstbeschaffte Einrichtungsgegenstand muss von seinem Wert her – also der Höhe nach -, ausgedrückt im Preis für den Erwerb, angemessen sein. Insofern besteht kein Unterschied zwischen dem Kostenerstattungsanspruch und der Geldleistung iS des § 23 Abs 3 S 5 SGB II. Beide sind so zu bemessen, dass sie realitätsgerecht einen einfachen und grundlegenden Bedarf decken können. Anhaltspunkte zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit können dabei aus der Regelung des § 23 Abs 3 S 6 SGB II und den vom BSG entwickelten Regeln zur Bestimmung des angemessenen Pauschalbetrags gewonnen werden. Dabei ist allerdings einerseits zu beachten, dass der Leistungsberechtigte möglicherweise keinen Zugriff auf kostengünstige Sachleistungen hat, wie sie ein Grundsicherungsträger anbieten kann, sodass der Marktpreis beim eigentätigen Erwerb unter Umständen höher sein kann. Die Obergrenze der Angemessenheit ist andererseits dort zu ziehen, wo die Aufwendungen für den selbst beschafften Gegenstand der Erstausstattung aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht18.
Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R
- SG Freiburg – S 10 AS 365/11[↩]
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2012 – L 12 AS 639/12[↩]
- BGBl I 558[↩]
- BSG vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R, BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 19; BSG vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 13, RdNr 16[↩]
- BT-Drucks 15/1514, S 60 zum gleichlautenden § 32 Abs 1 SGB XII[↩]
- BSG vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 4, RdNr 14 f[↩]
- BSG vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 13, RdNr 17[↩]
- BSG vom 23.03.2010 – B 14 AS 81/08 R, SozR 4-4200 § 20 Nr 8[↩]
- BSG vom 23.03.2010 – B 14 AS 81/08 R, SozR 4-4200 § 20 Nr 8, RdNr 16[↩]
- Fortführung von BSG vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 11, RdNr 15 ff[↩]
- BSG vom 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 5, RdNr 14; BSG vom 13.04.2011 – B 14 AS 53/10 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 12, RdNr 13[↩]
- BSG vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 14, RdNr 16[↩]
- BSG vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 14, RdNr 15 mwN[↩]
- BSG vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 11, RdNr 16 – Fernsehgerät[↩]
- vgl BSG vom 27.09.2010 – B 4 AS 202/10 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 13, RdNr 23; für die Sozialhilfe BSG Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr 1, RdNr 11; BVerwG vom 30.04.1992 – 5 C 12/87 – BVerwGE 90, 154 ff; s zur Substitution durch Darlehensgewährung BSG vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 45[↩]
- vgl bereits BSG vom 30.10.2001 – B 3 KR 27/01 R, BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8; BSG vom 19.08.2010 – B 14 AS 36/09 R – RdNr 21; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12[↩]
- vgl BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 21[↩]
- vgl hierzu die Rspr. zur Schließung von Versorgungslücken bei Hilfsmitteln, BSG vom 12.09.2012 – B 3 KR 20/11 R, RdNr 20[↩]