Berechnung des Übergangsgeldes nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug

Besteht während des Bezugs von Arbeitslosengeld ein Anspruch auf Übergangsgeld, so berechnet sich das Übergangsgeld nach der Höhe des zuletzt erzielten und vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitseinkommens. Allerdings íst gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X das Übergangsgeld nach § 50 SGB IX anzupassen und zu dynamisieren.

Gemäß § 20 Nr 1 SGB VI (i.V.m. § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX) haben Versicherte, die von einem Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Übergangsgeld verweist § 21 Abs 1 SGB VI auf Teil 1 Kap 6 des SGB IX (§§ 44 bis 54 SGB IX), soweit die Abs 2 bis 4 nichts Abweichendes regeln.

Nach § 21 Abs 3 SGB VI wird § 49 SGB IX mit der Maßgabe angewendet, dass der Versicherte unmittelbar vor Beginn der dort genannten (unterhaltssichernden) Leistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld) Pflichtbeiträge „geleistet“ hat. Diese versicherungsrechtliche Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn der Berechtigte hat unmittelbar vor dem Bezug des Übergangsgeld keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung „geleistet“.

Vor dem Beginn des Übergangsgeld sind zwar Pflichtbeiträge für den Zeitraum des Arbeitslosengeld-Bezugs gezahlt worden. Der Berechtigte hat diese Pflichtbeiträge jedoch nicht selbst „geleistet“, sondern die Bundesagentur für Arbeit als Arbeitslosengeld-Leistungsträger (§ 173 i.V.m. § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI). Zwar ist „geleistet“ im Sinne des § 21 Abs 3 SGB VI nicht im engeren Wortsinn dahingehend zu verstehen, dass der Versicherte die Pflichtbeiträge selbst „entrichtet“ oder „gezahlt“ (vgl. § 21 Abs 4 S 1 SGB VI) haben müsste. Denn dann könnte § 49 SGB IX über § 21 Abs 3 SGB VI für die Hauptgruppe der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein keine Anwendung finden, weil gemäß § 174 Abs 1 SGB VI i.V.m. § 28e Abs 1 S 1 SGB IV für die wegen entgeltlicher Beschäftigung pflichtversicherten Arbeitnehmer nur der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat.

Vielmehr soll durch § 21 Abs 3 SGB VI – wie bereits durch seine Vorgängervorschrift in § 23 SGB VI in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung – insbesondere ausgeschlossen werden, dass diejenigen Versicherten, die zunächst als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld bezogen, jedoch keine oder nur (geringe) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, vom Rentenversicherungsträger über § 49 SGB IX Übergangsgeld in Höhe des Krankengelds erhalten, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entsprechend ihres Arbeitsverdienstes „durch Beiträge“ versichert waren1. Im Sinne dieser Zweckbestimmung ist die Formulierung in § 21 Abs 3 SGB VI, dass „Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort (in § 49 SGB IX) genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben“, zu lesen. Entscheidend für die Anwendung der Kontinuitätsregelung des § 49 SGB IX über § 21 Abs 3 SGB VI ist daher, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 SGB IX genannten „Rehabilitationsleistungen“ versichertes („beitragsbelastetes“ bzw „beitragspflichtiges“) Arbeitsentgelt (nicht: Arbeitseinkommen, vgl. dazu die Sonderregelung in § 21 Abs 2 SGB VI) erzielt hat, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (vom Arbeitgeber) gezahlt worden sind2. Dies ist aber nicht der Fall, wenn unmittelbar vor Beginn des Übergangsgeld Arbeitslosengeld bezogen wurde; Pflichtbeiträge aufgrund eines erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts sind somit vor dem Übergangsgeld-Bezug „von ihm“ nicht „geleistet“ worden.

Überdies sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 49 SGB IX nicht gegeben.

§ 49 SGB IX regelt unter der (amtlichen) Überschrift „Kontinuität der Bemessungsgrundlage“ ua für den Fall des Bezugs von Übergangsgeld vor Beginn einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass bei der Berechnung des Übergangsgeld auch für diese anschließende Maßnahme „vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt“ auszugehen ist. Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die vorhergehende Zahlung des Übergangsgeld bzw Zwischen-Übergangsgeld an den Kläger auf § 21 Abs 4 S 1 SGB VI i.V.m. § 47b Abs 1 SGB V und § 51 SGB IX beruhte und demnach weder das Übergangsgeld noch das Zwischen-Übergangsgeld auf der Grundlage von „Arbeitsentgelt“ berechnet worden war. Maßgeblich für die Bemessung beider Vorleistungen war vielmehr allein die Höhe (d.h. der Zahlbetrag) des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Bei dieser Entgeltersatzleistung handelt es sich nicht um „Arbeitsentgelt“ im Sinne des § 49 SGB IX. Auch ein Rückgriff auf die Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) des Arbeitslosengeld scheidet aus. Denn Arbeitslosengeld zählt nicht zu den in § 49 SGB IX genannten Leistungen. Vielmehr ist die Beibehaltung von dessen Bemessungsgrundlage vom Kontinuitätsauftrag dieser Norm nicht erfasst. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor.

Nach § 49 Halbs 1 SGB IX ist, wenn der Leistungsempfänger Verletztengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen hat und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze3.

Danach setzt der Tatbestand der Norm im ersten Teil des ersten Halbs voraus, dass der Versicherte „Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld“ bezogen hat und anschließend eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird. Als Rechtsfolge ist bestimmt, dass „bei der Berechnung der diese (Rehabilitations- bzw Teilhabe-)Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt“ auszugehen ist. Die Verwendung des Begriffs des „bisher zugrunde gelegten“ Arbeitsentgelts in dem – an sich der Rechtsfolge der Norm zugehörigen – zweiten Teil des ersten Halbs lässt darauf schließen, dass der vorangegangene Bezug der genannten unterhaltssichernden Leistungen den Anwendungsbereich des § 49 SGB IX nur dann eröffnet, wenn diesen Vorleistungen selbst („bisher“) ein „Arbeitsentgelt“ als Ausgangspunkt ihrer Bemessung „zugrunde gelegen“ hat4.

Selbst wenn man diese Wortlautinterpretation nicht als zwingend erachten wollte5, wird dieses aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm durch deren Sinn und Zweck bestätigt.

Wie bereits seine Vorgängervorschriften (§ 16 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes – RehaAnglG – in der bis 30.06.2001 geltenden Fassung und – speziell für die Rentenversicherungsträger – § 23 SGB VI in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 – RRG 1992 – vom 18.12.19896, § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG, § 40 Abs 4 RKG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes – AFKG – vom 22.12.19817 sowie deren Vorläufer in § 1241b RVO, § 18b AVG, § 40b RKG idF des RehaAnglG vom 07.08.19748) soll auch § 49 SGB IX einerseits die „Kontinuität der Leistungen“ im Sinne einer „Fortgeltung der Bemessungsgrundlage“ (vgl. die amtliche Überschrift der Norm) einer früher bezogenen Leistung gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen9.

§ 49 SGB IX betrifft – wie seine Vorgängerbestimmungen – einen Sonderfall der Berechnung von Unterhaltsersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, indem er einen Verzicht auf eine erneute Ermittlung und Feststellung der „Bemessungsgrundlage“ festlegt10. Dadurch soll zum einen gewährleistet werden, dass, soweit der bisherigen unterhaltssichernden Leistung ein Arbeitsentgelt zugrunde lag, die jeweils anschließende Leistung nicht nach einem anderen Entgelt bemessen wird; und zum anderen soll auf diese Weise eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermieden werden. Damit enthält die Regelung, bezogen auf das zugrunde liegende (versicherungspflichtige) Arbeitsentgelt, zugleich eine (zumindest partielle) „Besitzstandswahrung“ im Interesse des behinderten Menschen im Sinne einer Aufrechterhaltung seines bisherigen, durch versicherte Arbeit erworbenen Lebensstandards bei aufeinander folgenden Leistungen: Er wird davor geschützt, dass der nachfolgenden Leistung (im Bemessungszeitraum) ein geringeres Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird; dadurch bleibt während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sein durch versicherte Arbeit erworbener Lebensstandard aufrechterhalten. Zugleich trägt § 49 SGB IX zur Verwaltungsvereinfachung bei den beteiligten Trägern bei. Denn es bedarf im Regelfall nur noch einer Anfrage und einer Auskunft des bisher für die Entgeltersatzleistung zuständigen Trägers über das bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt. Dem nunmehr zuständigen Rehabilitationsträger bleibt erspart, das relevante Arbeitsentgelt – gegebenenfalls durch neue Arbeitgeberauskünfte – neu zu bestimmen. Insoweit will § 49 SGB IX eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden11.

Damit beschränkt sich die in § 49 SGB IX bestimmte Übernahme der Bemessungsgrundlage im Rahmen des gesetzlichen Kontinuitätsauftrags lediglich auf das der vorangegangenen Entgeltersatzleistung „bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt“12, also nicht auf die Höhe der Leistung. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme „als ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt“ zu bewilligende Leistung in der bisherigen Höhe (automatisch) weiter zu zahlen ist13. Vielmehr realisiert allein das in seiner Funktion als Bemessungsgrundlage zu übernehmende („bisher zugrunde gelegte“) Arbeitsentgelt der in § 49 SGB IX aufgezählten „Vorleistungen“ das in der Norm verankerte Kontinuitätsprinzip14.

Folgerichtig findet im Rentenversicherungsrecht über § 21 Abs 3 SGB VI die in § 49 SGB IX geregelte Kontinuität der Bemessungsgrundlage auch nur für Versicherte Anwendung, bei denen unmittelbar vor der zuvor bezogenen, von § 49 SGB IX erfassten Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge aufgrund eines versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts „geleistet“ worden sind und sich die Entgeltersatzleistung auf dessen Grundlage bemisst. In welcher Höhe sich daraus (d.h. aus dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt) „ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt“ während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme ergeben, richtet sich – unter Berücksichtigung der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze – nach den speziellen Regelungen für die nachfolgenden Leistungen in den jeweiligen besonderen Teilen des SGB (zB für das Übergangsgeld nach § 46 Abs 1 SGB IX unter Zugrundelegung der dort angegebenen Prozentsätze des Regelentgelts bzw Nettoarbeitsentgelts15).

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 49 SGB IX als Berechnungsvorschrift für das während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlende Übergangsgeld nicht vor. Denn der Bemessung des dieser Teilhabemaßnahme vorangegangenen Zwischen-Übergangsgeld lag als Bemessungsgrundlage kein „Arbeitsentgelt“ zugrunde.

Da im SGB IX diesbezüglich keine Legaldefinition enthalten ist, ist der Begriff des „Arbeitsentgelts“ in § 49 SGB IX im Sinne des § 14 SGB IV zu verstehen16. Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Kein Arbeitsentgelt sind demnach die Entgelt- oder Einkommensersatzleistungen selbst.

Das in der Zeit nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bis unmittelbar vor Beginn der hier erheblichen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistete Zwischen-Übergangsgeld war von dem beklagten Rentenversicherungsträger gemäß § 21 Abs 1 SGB VI i.V.m. § 51 Abs 1 SGB IX in Höhe des vorangegangenen, während der medizinischen Rehabilitation vom 24.10. bis 6.12.2006 bezogenen Übergangsgeld „weiter“ zu zahlen. Dessen Bemessung wiederum hatte sich nach der (rentenrechtlichen) Sonderregelung des § 21 Abs 4 S 1 SGB VI gerichtet, wonach das Übergangsgeld in Höhe des Krankengelds nach § 47b SGB V zu zahlen ist. Denn der Kläger hatte im vorliegenden Fall unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Arbeitslosengeld bezogen und zuvor (d.h. vor dem Arbeitslosengeld-Bezug) hatte er „Pflichtbeiträge gezahlt“. Da nach § 47b Abs 1 SGB V das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeld zu leisten ist, war auch das Übergangsgeld von der Beklagten – wie geschehen – in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeld zu zahlen. Für die Bemessung sowohl des Übergangsgeld als auch des Zwischen-Übergangsgeld war also allein der Zahlbetrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld maßgeblich. Damit handelt es sich nicht um Übergangsgeld im Sinne des § 49 Halbs 1 SGB IX. Denn der Berechnung des vorangegangenen Übergangsgeld lag kein Arbeitsentgelt zugrunde, das als Bemessungsgrundlage im Rahmen des Kontinuitätsauftrags für die Berechnung des Übergangsgeld bei der nachfolgenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben hätte herangezogen bzw übernommen werden können17.

Der Ansatz, bei der Festsetzung des Übergangsgeld von der Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts auszugehen, hätte im Übrigen übertragen auf § 49 SGB IX zur Folge, dass im vorliegenden Fall die von dieser Norm bezweckte „Kontinuität der Bemessungsgrundlage“ einer früher bezogenen Leistung bei einer nachfolgenden Leistung während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gerade nicht gewahrt würde. Denn „Bemessungsgrundlage“ für das Zwischen-Übergangsgeld war – wie soeben dargestellt – die „Höhe des Betrags des Arbeitslosengeld“, das der Kläger zuletzt bezogen hatte, also das Arbeitslosengeld selbst bzw dessen Zahlbetrag, während für das anschließende Übergangsgeld ab Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als „Bemessungsgrundlage“ das vom Kläger zuletzt bezogene und dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende „Arbeitsentgelt“ als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre.

Gegen die Anwendung des § 49 SGB IX in der vorliegenden Fallkonstellation spricht schließlich, dass Arbeitslosengeld in der dortigen Aufzählung der maßgeblichen unterhaltssichernden Entgeltersatzleistungen als Vorleistung nicht enthalten ist. Dem entspricht, dass die Bemessungsgrundlage für das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt eine andere ist als die bei den in der Norm benannten Entgeltersatzleistungen, deren Kontinuität im Sinne einer Identität des Berechnungsmodus bei einer nachfolgenden „ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt“ im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitations- oder beruflichen Teilhabemaßnahmen bewahrt werden soll.

Diese Auslegung des § 49 SGB IX hätte für den beklagten Rentenversicherungsträger de facto eine Berechnung des Übergangsgeld zur Folge, als wenn die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an Arbeitslosengeld erbracht worden wäre. Unabhängig davon, dass dies beim Kläger nicht der Fall war, wird diese Abfolge vom Kontinuitätsauftrag des § 49 SGB IX – wie auch bereits von seinen Vorgängervorschriften (etwa § 23 SGB VI in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung des RRG 1992; zuvor schon § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG, § 40 Abs 4 RKG idF des AFKG) – nicht erfasst18. Dieser beschränkt sich vielmehr nur auf die Bemessungsgrundlagen (und Bemessungszeiträume) der den dort genannten Entgeltersatzleistungen bisher zugrunde liegenden Arbeitsentgelten19. § 49 SGB IX schließt im Rahmen der Kontinuität bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht an den Bezug von Arbeitslosengeld an.

Zudem würde durch eine solche (erweiternde) Auslegung des § 49 SGB IX die Regelung des § 21 Abs 4 SGB VI umgangen. Denn diese Norm enthält für die Bezieher von Arbeitslosengeld eine von § 21 Abs 1 SGB VI abweichende rentenrechtliche Sonderbestimmung für die Berechnung des Übergangsgeld. § 21 Abs 4 SGB VI erfasst aber – wie auch bereits seine bis zum 30.06.2001 geltende Vorgängerregelung in § 24 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1992 – zum einen (ausdrücklich) nur „medizinische Leistungen“. Zum anderen richtet sich die Höhe des Übergangsgeld nicht nach der dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt, vgl. §§ 131, 133 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung ), sondern gemäß § 47b Abs 1 SGB V nach dessen Zahlbetrag (67 % bzw 60 % des Leistungsentgelts, vgl. § 129 SGB III aF). Dessen Kontinuität wird aber – wie oben ausgeführt – durch § 49 SGB IX gerade nicht gewährleistet.

Anhaltspunkte, dass durch die Nichterfassung von Arbeitslosengeld in § 49 SGB IX eine im Wege des Analogieschlusses zu schließende planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht20. Eine solche „planwidrige Unvollständigkeit“ enthält § 49 SGB IX in Bezug auf Arbeitslosengeld nicht.

Unabhängig davon, dass Arbeitslosengeld auch vom Anwendungsbereich der Vorgängervorschriften des § 49 SGB IX nicht erfasst war, ist Arbeitslosengeld im Gegensatz zu den in § 49 SGB IX ausdrücklich genannten Leistungen keine Entgeltersatzleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 44 Abs 1 Nr 1, § 45 Abs 1 und 2 SGB IX), also keine „Rehabilitationsleistung“, sondern eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 3 Abs 1 Nr 8, § 117 Abs 1 SGB III aF). Von daher bestünde auch unter dem Aspekt der „Rehabilitationseinheit“21 und der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts während einer nachfolgenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme keine Notwendigkeit, bei der Festsetzung von – zB – Übergangsgeld als nunmehr „ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt“ bei einer – wie hier – anschließenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die von der Arbeitsverwaltung im Rahmen der Berechnung von Arbeitslosengeld nach Maßgabe des SGB III zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) zurückzugreifen.

Vielmehr hat der Gesetzgeber eine „partielle Besitzstandswahrung“ zugunsten des Versicherten und eine Verwaltungsvereinfachung nur für die Fälle angestrebt, in denen die während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gewährte unterhaltssichernde Leistung auf einer der Art nach gleichen Berechnungsgrundlage wie die zuvor bezogene Entgeltersatzleistung zu bestimmen ist. Hingegen bestünde eine zu wahrende „Kontinuität der Bemessungsgrundlage“ im Hinblick auf die von § 49 SGB IX erfassten Entgeltersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw Teilhabe am Arbeitsleben bei deren Weiterzahlung als „ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt“ während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben schon deshalb nicht, weil deren jeweilige Bemessungsgrundlagen bezogen auf das ihnen zugrunde liegende Arbeitsentgelt (grundsätzlich) andere sind als die für das Arbeitslosengeld. Während der Berechnung des Krankengelds, Verletztengelds, Versorgungskrankengelds und Übergangsgeld als „Regelentgelt“ das vom Leistungsempfänger im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens aber das „während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)“ erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, zugrunde zu legen ist (vgl. § 47 Abs 2 S 1 SGB V für das Krankengeld, § 47 Abs 1 S 1 SGB VII i.V.m. § 47 Abs 2 S 1 SGB V für das Verletztengeld, § 47 Abs 1 S 1 SGB IX für das Übergangsgeld und § 16a Abs 2 S 1 BVG für das Versorgungskrankengeld), umfasst der „Bemessungszeitraum“ für das dem Arbeitslosengeld als „Bemessungsentgelt“ zugrunde zu legende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (stets) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis „abgerechneten letzten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen“, der regelmäßig „ein Jahr“ beträgt und mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor der Entstehung des Arbeitslosengeld-Anspruchs endet (vgl. § 130 SGB III aF).

Abweichendes für die Höhe und Berechnung des Übergangsgeld ergibt sich auch weder aus § 21 Abs 2 SGB VI noch aus Abs 4 dieser Vorschrift. Abs 2 regelt nur die Berechnung des Übergangsgeld für Versicherte, die Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) bezogen haben. Diese beiden Fallkonstellationen liegen hier ersichtlich nicht vor. Abs 4 gilt nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, bei denen unmittelbar vor Beginn der Leistung Arbeitslosengeld bezogen wurde; bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Mangels abweichender Sonderbestimmungen in § 21 Abs 2 bis 4 SGB VI wird das Übergangsgeld für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des § 21 Abs 1 SGB VI i.V.m. § 46 Abs 1, § 47 Abs 1 und § 50 SGB IX auf Grundlage des zuletzt erzielten und vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelts für den Monat August 2005 zutreffend berechnet. Allerdings kann der Berechtigte gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X beanspruchen, dass das Übergangsgeld für den Bezugszeitraum gemäß § 50 SGB IX angepasst und dynamisiert ausgezahlt wird.

Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 10/12 R

  1. vgl. Begründung des Entwurfs eines RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S. 158, zur Vorgängervorschrift des § 23 SGB VI aF[]
  2. vgl. Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 138, Stand Einzelkommentierung Juni 2006; Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 21 RdNr 16; Kater in Kasseler Komm, § 21 SGB VI RdNr 43, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011[]
  3. aaO Halbs 2[]
  4. vgl. Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Juni 2010[]
  5. vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 22.09.2011 – L 3 U 296/08[]
  6. BGBl I 2261[]
  7. BGBl I 1497[]
  8. BGBl I 1881[]
  9. vgl. BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11; BSG SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 20; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 49 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung September 2001; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 1; Knittel, SGB IX, 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 RdNr 3; Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2011[]
  10. vgl. BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/1237 S 60 zur Vorgängervorschrift des § 16 RehaAnglG[]
  11. vgl. bereits zu den Vorgängernormen: BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr 2 S 3 f; BSGE 50, 64, 68 = SozR 2200 § 1241e Nr 10 S 26; BSGE 51, 193, 195 f = SozR 2200 § 1241b Nr 4 S 7 f; BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6; vgl. auch Kessler in Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, Kap 12 RdNr 29; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006[]
  12. Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 4, 21, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011[]
  13. vgl. von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 49 RdNr 5; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 2; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 8, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Knittel, SGB IX, 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 RdNr 8[]
  14. Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 4, 21, Stand Einzelkommentierung Februar 2011[]
  15. vgl. Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 8, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 2; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006[]
  16. Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 19, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011[]
  17. vgl. entsprechend für Krankengeld gemäß § 47b SGB V: LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2008 – L 12 AL 113/07; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 5; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 17, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 33, Stand Einzelkommentierung Februar 2011; Mrozynski/Jabben, SGB IX Teil 1, 2. Aufl 2011, § 49 RdNr 2a[]
  18. vgl. in diesem Sinne auch BSG SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 17, wonach nach § 49 Halbs 1 SGB IX „bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen , wenn Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben …“[]
  19. vgl. Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 133, Stand Einzelkommentierung Juni 2006[]
  20. vgl. BSG SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 23 mwN[]
  21. vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 59 Nr 2 S 4[]