Die mit Besuchervisum eingereiste Patientin – und die Übernahme der Brustkrebstherapie-Kosten durch die Sozialbehörde
Eine mit einem Besuchervisum eingereiste ausländischen Staatsangehörigen hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Brustkrebstherapie in Deutschland durch die örtliche Sozialbehörde.
In dem hier vom Sozialgericht Hannover entschiedenen Fall war die ausländische Staatsangehörige im November 2023 mit einem dreimonatigen Besuchervisum eingereist und hatte vor ihrer Einreise eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland begann sie eine Krebsbehandlung, für die sie im Dezember 2023 staatliche Unterstützung beantragte. Das Sozialgericht Hannover hat ihren Eilantrag auf Übernahme von Kosten ihrer Brustkrebstherapie in Deutschland in Höhe von etwa 80.000 € abgelehnt:
Die Patientin verfüge weder über ein Aufenthaltsrecht noch liege ein Härtefall vor, der eine Kostenübernahme durch die Sozialbehörde rechtfertigen könnte.
Besonders ausschlaggebend für die Ablehnung eines Härtefalls war für das Sozialgericht, dass die als Ärztin in Deutschland tätige Tochter der Patientin eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde zur Übernahme der ärztlichen Behandlungskosten abgegeben hatte.
Zudem argumentierte das Sozialgericht, dass der Patientin die hohen Kosten einer Krebstherapie bekannt gewesen sein müssten und sie sich durch eine umfassendere und auch auskömmlichere Krankenversicherung hätte absichern können.
Ferner stellte das Sozialgericht infrage, ob die Behandlung zwingend in Deutschland hätte erfolgen müssen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Patientin nicht die Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatland genutzt habe. Ihre Tochter hätte die Therapie auch aus der Ferne medizinisch begleiten können.
Die Patientin ist inzwischen wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover ist inzwischen rechtskräftig, das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen hat die Beschwerde der Patientin zurückgewiesen.
Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 10. September 2024 – S 4 SO 334/23 ER




