Förderung von Kindergärten – und die Kinder aus den Nachbargemeinden

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch enthält eine Regelung, nach welcher die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten habe. Daher darf die Wohnsitzgemeinde bei ihrer der Bemessung ihres Betriebskostenzuschusses keinen Anteil für auswärtige Kinder in Abzug bringen.

So hat aktuell der Hessische Verwaltungsgerichtshofs die Stadt Kassel verpflichtet, über die Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte für die Jahre 2015 bis 2017 neu zu entscheiden. Der Betreiber der Waldorf-Kindertagesstätte erhält von der Stadt Kassel jährlich eine Förderung in Form eines Betriebskostenzuschusses für die tatsächlich mit Kindern aus dem Stadtgebiet Kassel belegten Plätze. Bei dieser Förderung werden betreute Kinder, deren Wohnort außerhalb der Stadt Kassel liegt, in Abzug gebracht. Dies betraf in den Jahren 2015 bis 2017 einen Abzug in Höhe von insgesamt fast 200.000,00 €.

Der Kindergartenbetreiber wandte sich gegen diesen Abzug und begehrt eine Förderung seiner Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der auswärtigen Kinder. Einen solchen Anspruch verneinte das Verwaltungsgericht Kassel und wies die Klagen für die drei Jahre 2015 bs 2017 ab1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidungen nunmehr abgeändert und die Stadt Kassel zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet:

Der Vewaltungsgerichtshof begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kindergartenbetreiber den Anspruch auf Förderung entgegen der Auffassung der Stadt Kassel gegen diese als Anspruchsgegnerin richten könne. Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch treffe insofern zwar keine Regelung darüber, ob die Gemeinde des Wohnsitzes des Kindes oder diejenige des Standortes der geförderten Einrichtung zuständig sei. Es enthalte jedoch eine Regelung, nach welcher die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten habe. Dies zeige, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen ist, dass eine Förderung ausschließlich durch die Wohnsitzgemeinde gewährt werde.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 5. Februar 2026 – 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22

  1. VG Kassel, Urteile vom 09.03.2020 – 5 K 805/17.KS, 5 K 824/17.KS und 5 K 4390/17.KS[]