Kein Leistungsanspruch trotz Eingliederungsvereinbarung?

Aus einer Eingliederungsvereinbarung können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erwachsen.

Das beklagte Jobcenter team.arbeit.hamburg hatte mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der sich das Jobcenter verpflichtete, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu drei Jahren zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, während dessen ein Studium an einer Hochschule zu absolvieren und den Studienabschluss nachzuholen. Den Antrag des Klägers, zur Ergänzung der von ihm während des Studiums bezogenen Ausbildungsförderung die ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, lehnte das Jobcenter jedoch ab. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Kläger nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen an Auszubildende nach § 22 Abs 7 SGB II aF.

Das Sozialgericht hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Landessozialgericht Hamburg dagegen hat das Jobcenter zur Leistungsgewährung verpflichtet: der Kläger habe einen Anspruch auf Unterkunftsleistungen auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung.

Das Bundessozialgericht entschied nun jedoch, dass der Kläger weder Anspruch auf Zuschuss- oder Darlehensleistungen gegen den Beklagten noch den beigeladenen Träger der Sozialhilfe hat. Er ist als Studierender an einer Hochschule von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausge­schlossen gewesen. Auch § 22 Abs 7 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren aus.

Ein Leistungsanspruch des Klägers gegen das Jobcenter auf Grund­lage der Eingliederungsvereinbarung besteht ebenfalls nicht. Die dort getroffenen Regelungen sind ‑ unabhängig von der Einordnung der Rechtsqualität der Eingliederungsvereinbarung ‑ nichtig. Soweit die Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu bewerten ist ‑ wozu der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Fortsetzung der Rechtsprechung von 11. und 14. Senat des Bundessozialgerichts neigt ‑, folgt dies aus dem Vertragsformverbot. Danach hat die Verwaltung auch hinsichtlich ihrer Handlungsform stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten. Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nach § 15 Abs 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung ‑ hier einem Studium und dessen Abschluss ‑ abhängig zu machen.

Die darlehensweise Leistungsgewährung gegen das Jobcenter scheitert bereits an dem Fehlen des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II, denn der Kläger hat zur Finanzierung seines Studiums im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Höchstsatz erhalten. Dies steht letztlich auch einem Leistungsanspruch gegen die Beigeladene nach § 22 SGB XII entgegen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 26/13 R