Die Altersgrenze bei der Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln

Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden, haben auch versicherte behinderte Menschen nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Die Altersbegrenzung in § 24a Abs. 2 SGB V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Frauen mit geistigen Behinderungen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, ist daher nicht möglich.

So hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, entschieden. Der Verein verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnahmetatbestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 € in Regress. In erster Instanz hat das Gericht die Meinung der Krankenkasse bestätigt. Der Verein verfolgt sein Ziel weiter vor dem Hessischen Landessozialgericht.

In seiner Urteilsbegründung verweist das Hessische Landessozialgericht darauf, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze damit begründet habe, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund, so das Landessozialgericht. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Januar 2013 – L 4 KA 17/12