Krankenversicherung der Studenten und der zeitversetzte Beginn der Studienfächer

Wenn endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten bei zeitversetztem Beginn der Studienfächer eines Magisterstudienganges (§§ 5 Abs. 1 Nr 9, 190 Abs 9 SGB 5)? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Sozialgericht Berlin zu befassen:

§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5 ist für den Fall, dass ein Studium der Nebenfächer eines Magister-Studiums aufgrund zunächst nicht erfolgter Zulassung nicht zeitgleich mit dem Hauptfachstudium aufgenommen werden kann, dahin auszulegen, dass die Fachsemestergrenze innerhalb der Altersgrenze von 30 Jahren für jedes Studienfach eines Magisterstudiums jedenfalls dann gesondert gilt, wenn für jedes Studienfach eine gesonderte Zulassung nach gesonderter Bewerbung und in jedem Studienfach eine von den weiteren Studienfächern des Magisterstudiums unabhängige Prüfung erfolgt.

Die unterschiedliche Behandlung von Studenten, die einen Zweitstudiengang beginnen und von Studenten, die in der Zulassung und dem Abschluss jeweils voneinander unabhängige Nebenfächer eines Magister-Studiengangs beginnen, entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5.

§ 190 Abs 9 SGB 5 ist auch dann anzuwenden, wenn die Versicherungspflicht infolge des Abschlusses des 14. Fachsemesters endet.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 17. Januar 2013 – S 72 KR 502/11