Der Inkasso-Service der Familienkasse **
Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u.a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt.
Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse in D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger teilweise Recht und hob den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit auf: Diese Behörde sei für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen, so das Finanzgericht. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat über den Stundungsantrag des Klägers nun „seine“ Familienkasse in Düsseldorf zu entscheiden.
Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2019 – 10 K 3317/18 AO1
- nicht rkr. – Revision beim Bundesfinanzhof, III R 36/19[↩]