Der Straßenwärter als ErstDie posttraumatischen Belastungsstörung eines Ersthelfer

Für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung eines mehrfach als Ersthelfer tätig gewordenen Straßenwärters als Wie-Berufskrankheit fehlt es nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts an einem generellen Ursachenzusammenhang.

Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Anerkennung als Wie(Berufskrankheit kommt in Betracht, wenn eine Erkrankung ( wie z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – nicht in die Verordnung als Berufskrankheit aufgenommen ist, aber aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen.

Wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass allein die wiederholte Erfahrung von Ersthelfern – wie z.B. Straßenwärter (mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell sei, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu verursachen, bestehen nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts jedoch nicht.

Anlass für diese Entscheidung war der Fall eines 1960 geborenen Mannes aus dem Lahn-Dill-Kreis,der sein gesamtes Berufsleben als Straßenwärter arbeitete. Er hatte unter anderem Verkehrsunfälle aufzunehmen und musste am Unfallort bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Kriminalpolizei ihre Arbeit vor Ort beendet hatten. Er erlitt eine schwere psychische Erkrankung. Seit 2013 bezieht er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Unfallkasse machte er geltend, dass er mit sehr vielen Unfällen und sehr vielen verletzten Menschen und Verkehrstoten zu tun gehabt habe und hierdurch traumatisiert worden sei. Die Unfallkasse lehnte die geltend gemachte PTBS als Berufskrankheit ab. Diese Erkrankung sei nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt. Auch eine Wie-Berufskrankheit sei nicht anzuerkennen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse nicht vorlägen.

Die Richter bestätigten die Auffassung der Unfallkasse: Bei Ersthelfern ist eine PTBS nicht generell auf die berufliche Belastung zurückzuführen.

Die Erkrankung des Versicherten sei weder als Berufskrankheit noch als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Straßenanwärter seien zwar als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen – wie tatsächlichem oder drohendem Tod sowie schweren Verletzungen – anderer Personen ausgesetzt. Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser traumatischen Ereignisse fehle es jedoch am generellen Ursachenzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen. Denn nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand lägen keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass allein die wiederholte Erfahrung der Ersthelfer mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine PTBS zu verursachen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober 2019 – L 3 U 145/14