Ausländer ohne Aufenthaltsrecht – und der Ausschluss von Sozialleistungen
Ausländische Staatsangehörge, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Richtervorlage des Sozialgerichts Darmstadt1 als unzulässig zurückgewiesen, in der das Sozialgericht diese Bestimmung des SGB XII mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hält, soweit Unionsbürger vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen seien, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen sei.
Dem zugrunde liegt der Fall einer rumänischen Familie, die beim Sozialgericht Darmstadt im Wege des Eilrechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII begehrte. Die Ausländerbehörde hatte den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und die daraus folgende Ausreisepflicht festgestellt. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Die im Wege der konkreten Normenkontrolle erfolgte Vorlage des Sozialgerichts Darmstadt beurteilte das Bundesverfassungsgericht nun als unzulässig: Ihre Begründung entspreche nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Vorlage übergehe mehrere Fragen zur Verfassungswidrigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm, die für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar seien und ohne deren Klärung das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht entscheiden könne. Das Sozialgericht legt nicht hinreichend dar, dass das geltende Recht in der hier konkret zu entscheidenden Situation nicht so hätte ausgelegt werden können, dass die Leistung vor Bestandskraft der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 1 BvL 1/20
- SG Darmstadt, Beschluss vom 14.01.2020 – S 17 SO 191/19 ER[↩]




