Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente
Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Grundrente ist nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall bewilligte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund der klagenden Rentnerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Rentnerin rügte, dass die Einkommensanrechnung gemäß § 97a Abs. 1 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Verheiratete und unverheiratete Menschen würden ungleich behandelt und durch den Familienstand „verheiratet“ benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsehe.
Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun auch die Berufung der Rentnerin als unbegründet zurückgewiesen:
Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund angewandte gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig. Der Nachteil der Einkommensanrechnung werde bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen.
Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht. Dem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe.
Das gelte zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe. Allerdings seien Ehepartner aufgrund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt.
Landessozialgericht Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2024 – L 18 R 707/22