Der Anspruch auf Mehrbedarf und Kostenübernahme vom Corona-Test
Der Erwerb von Lebensmitteln ist aus dem Regelbedarf eines Leistungsempfängers zu bestreiten. Corona stellt keinen Grund für einen Mehrbedarfsanspruch dar. Die Kosten eines Corona-Tests übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung, wenn er notwendig ist.
Mit dieser Begründug hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren die Anträge eines 45-jährigen Grundsicherungsempfängers abgelehnt. Das zuständige Jobcenter des Antragstellers sollte die Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro übernehmen und auch einen Mehrbedarf in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, bewilligen.
Vom Sozialgericht Frankfurt am Main sind dem Antragsteller weder die Kostenübernahme des Corona-Tests noch der Mehrbedarf zugesprochen worden: So sei der zuständige Leistungsträger für den Corona-Test nicht das Jobcenter, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.
In Bezug auf den Mehrbedarf hat das Sozialgericht Frankfurt a.M. erklärt, dass der Antragsteller den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten könne, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. März 2020 – S16AS373/20ER




