Der Unfall im privat und geschäftlich genutzten Haus

Ereignet sich ein Sturz im Treppenhaus eines Gebäudes, in dem sich sowohl ein Büro als auch Wohnräume befinden, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn zum Unfallzeitpunkt die Treppe aus betrieblichen Gründen genutzt wird.

So das Sozialgericht Heilbronn in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der während er die Geschäftspost in sein Büro bringen wollte, im Treppenhaus stürzte. Der 58jährige Kläger T ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Daneben handelt er noch mit Kfz-Zubehör und leitet ein Taxi-/Mietwagenunternehmen. Als Unternehmer ist er bei der beklagten Berufsgenossenschaft unfallversichert. Privatwohnung des T und Betriebsstätte des Unternehmens befinden sich in einem Gebäude: Im Erdgeschoß ist die Werkstatt, im 1. Stock sind die Wohnräume sowie das Büro untergebracht. Wie damals werktags üblich holte T im Juli 2011 gegen 14 Uhr nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss. Er hatte vor, sie in seinem Büro durchzusehen und anschließend von seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau erledigen zu lassen. Doch dazu kam es nicht: T verfehlte auf der (einzigen) Treppe, die vom Erd- in das Obergeschoß führt, eine Trittstufe. Er stürzte so schwer, dass er sich sein rechtes Schienbein brach. Anschließend wurde er mehrfach operiert. Die Berufsgenossenschaft zahlte T zwar 5.000 € Verletztengeld als Vorschuss, lehnte dann aber die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: T habe nämlich seine Arbeit in der Werkstätte bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Dass er vor Feierabend noch Post ins Büro habe bringen wollen, begründe keinen Versicherungsschutz. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, sein rechtes Bein müsse womöglich versteift werden und es sei fraglich, inwieweit er überhaupt noch in seiner Werkstatt arbeiten könne.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Heilbronn sei die Treppe der einzige Zugang zu den Büroräumen im OG gewesen und demnach mehrmals täglich nicht nur von T, sondern auch von Angestellten und Geschäftskunden genutzt worden. Da T zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost zu seinem Büro habe bringen wollen, um sie dort zu sichten und weiterbearbeiten zu lassen, habe er die Treppe auch aus betrieblichen Gründen genutzt. Daher hat das Sozialgericht Heilbronn die Berufsgenossenschaft verpflichtet, den Sturz im Treppenhaus als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 17. Mai 2013 – S 3 U 2912/12