Die Durchwahlnummern im Jobcenter

Der Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen kann nicht allein aufgrund der inneren Organisation einer Behörde beschränkt werden. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Leipzig in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Anwaltskanzlei stattgegeben, die Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Jobcenters Leipzig begehrt hat. Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt hatte, lehnte das Jobcenter ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Anwaltskanzlei Klage erhoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Leipzig sieht das Informationsfreiheitsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen.

Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11