Doktoranden – und die studentische Krankenversicherung

Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in zwei bei ihm anhängigen Verfahren von Doktoranden.

Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug.

Zum anderen das Anknüpfen an ein untechnisch gesprochen geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – durchaus auch bei einem Masterstudiengang – erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Im zweiten Fall hat das Bundessozialgericht zudem entschieden, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich ist, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfallen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Doktorandin gewährte Sachkostenpauschale gehört nicht dazu.

Bundessozialgericht, Urteile vom 7. Juni 2018 – B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R)