Haftung einer gesetzlichen Krankenkasse für Leistungszusagen ihrer Mitarbeiter
Eine gesetzliche Krankenkasse haftet für die von ihren Mitarbeitern erteilten Leistungszusagen aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Gemäß § 4 Abs. 1 SGB V handelt es sich bei der Krankenkasse um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, …
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