Sterbegeldanspruch einer pflegenden Person
Sind beim Tod eines nach dem Bundesversorgungsgesetz Berechtigten keine Angehörigen vorhanden, so kann das Sterbegeld auch an andere Personen, wie etwa die Pflegeperson, gezahlt werden, § 37 Abs. 3 BVG. Dabei steht der Behörde lediglich ein Ermessen zu, ob sie das Sterbegeld zahlt. Die Höhe dieser Leistung steht dagegen nicht im Ermessen der Verwaltung, sondern richtet sich auch für den von § 37 Abs 3 BVG erfassten Personenkreis nach Abs 1 dieser Vorschrift.
Der Anspruch auf Sterbegeld nach dem Bundesversorgungsgesetz richtet sich nach § 37 BVG1. Dieser lautet:
(1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen iS des § 60a Abs 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.
Dem Wortlaut des § 37 Abs 3 BVG („kann“) ist zu entnehmen, dass diese Regelung eine Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde vorsieht (vgl dazu Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 BVG RdNr 12). Eine solche Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn Anspruchsberechtigte iS des § 37 Abs 2 BVG nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann das Sterbegeld auch an eine andere Person (oder mehrere) gezahlt werden, die (alternativ) eine der aufgeführten Voraussetzungen erfüllt: Tragung der Kosten der letzten Krankheit, Tragung der Kosten der Bestattung oder Pflege des Verstorbenen bis zu seinem Tode.
Dabei hat der Gesetzgeber der Verwaltung im Rahmen des § 37 Abs 3 BVG kein Ermessen zur Bestimmung der Höhe des Sterbegeldes eingeräumt. Vielmehr ergibt sich diese Höhe – abgesehen von der Aufteilung an mehrere gleichrangig Berechtigte2 – zwingend aus § 37 Abs 1 BVG. Für diese Auslegung sind folgende Erwägungen maßgebend:
Bereits die Verwendung des bestimmten Artikels („das“) vor dem Wort „Sterbegeld“ in § 37 Abs 3 BVG (ähnlich auch in § 37 Abs 2 S 2 BVG) deutet daraufhin, dass es der Höhe nach nur ein einheitliches Sterbegeld gibt, das unterschiedlichen Personen zukommen soll. Ebenso spricht die Formulierung „dem gezahlt …, der“ dafür, dass § 37 Abs 3 BVG – ebenso wie § 37 Abs 2 BVG – lediglich die Bestimmung des begünstigten Personenkreises betrifft. Anders verhielte es sich, wenn der Gesetzgeber etwa Wörter wie „soweit“ oder „insoweit … als“ verwendet hätte.
Ein Blick auf die Gesetzesentwicklung bestätigt diese Interpretation. § 37 BVG in der ursprünglichen Fassung vom 20.12.1950 (BGBl I 791) bestimmte unter der Überschrift „Bezüge im Sterbevierteljahr“:
(1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen nach den §§ 31 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage jedoch nur bis zur Höhe von 75 Deutschen Mark monatlich.
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder (§ 32 Abs 4), der Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Großmutter, die Geschwister und Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Abs 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen sind.
Diese Regelung knüpfte an den weitgehend gleichlautenden § 35 RVG vom 12.5.19203 an. In der Begründung zum Gesetzentwurf eines BVG heißt es dazu, es handele sich um Zahlungen, die im Versorgungsrecht allgemein üblich seien, im Beamtenrecht unter der Bezeichnung Sterbegeld4. Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 3 BVG damaliger Fassung beschränkte sich die Befugnis der Verwaltungsbehörde ausschließlich darauf zu bestimmen, ob und an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen waren. Die Höhe dieser Bezüge war in § 37 Abs 1 BVG festgelegt5.
Nach kleineren, hier nicht bedeutsamen Änderungen6 erhielt § 37 BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz (1. NOG) vom 27.6.19607 folgende Fassung:
(1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die Bezüge gezahlt, die dem Verstorbenen nach §§ 30 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II.
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern und die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Kinderzuschläge sind jedoch den Kindern zu zahlen, für die sie bestimmt waren oder gewesen wären.
(3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Abs 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so können diesen die Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt werden, wenn er sie unterhalten hat. Andere Personen können die Bezüge für das Sterbevierteljahr nur erhalten, wenn sie die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt haben.
Anstelle der hinsichtlich der begünstigten Personen bisher offenen Entscheidungsbefugnis der Behörde nach § 37 Abs 3 BVG traten nunmehr konkrete Voraussetzungen für die Ermessensausübung. Es hatte sich als zweckmäßig erwiesen, genau zu umschreiben, an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt werden können8. Mit der Neufassung sollte hinsichtlich der Bezugsberechtigung für die Sterbevierteljahresbezüge eine klare rechtliche Regelung getroffen werden9. Diese Materialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, auch die Höhe der Bezüge in das Ermessen der Verwaltung zu stellen. Vielmehr ging es allein um eine differenzierte Bestimmung des für eine Leistungsgewährung in Betracht kommenden Personenkreises.
Eine weitere bedeutsame Neuregelung erfuhr § 37 BVG durch Art I Nr 33 Zweites Neuordnungsgesetz (2. NOG) vom 21.2.1964 (BGBl I 85). Unter der neuen Überschrift „Sterbegeld“ wurde er wie folgt gefasst:
(1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II.
(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
(3) Sind Anspruchsberechtigte iS des Abs 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.
Der Wechsel von der Bezeichnung „Bezüge für das Sterbevierteljahr“ zu dem Begriff „Sterbegeld“, beruht auf der Änderung der Berechnung der Leistungshöhe. Während bisher die Bezüge maßgeblich waren, die dem Verstorbenen während des Sterbevierteljahres zu zahlen gewesen wären, richtete sich die Höhe der Leistung nunmehr nach den Bezügen, die dem Beschädigten für den Sterbemonat zugestanden hatten10. Abgesehen davon, dass die Regelung betreffend Personen, die der Verstorbene unterhalten hat, in den Abs 2 des § 37 BVG verschoben wurde und diese damit (nachrangig) anspruchsberechtigt wurden, erhielt § 37 Abs 3 BVG im Wesentlichen nur eine redaktionelle Überarbeitung11 und damit zugleich seine jetzt noch geltende Fassung12. Da andere Rechtsfolgen mit diesen Änderungen nicht verbunden sein sollten (vgl BT-Drucks IV/1305 S 19), kann nicht angenommen werden, dass in diesem Zusammenhang eine Erstreckung des Ermessens der Behörde auf die Leistungshöhe erfolgt ist.
Systematische Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung:
Als selbstständige Leistung eigener Art13 steht das Sterbegeld zwischen den Ansprüchen des Beschädigten und denen der Hinterbliebenen14. Es ist für Personen vorgesehen, die mit dem Kreis der Hinterbliebenenrentenberechtigten nicht identisch sind. Zur Vermeidung von rechtlichen Schwierigkeiten und Verwaltungsaufwand ist überdies die Anrechnung des Sterbegeldes auf Hinterbliebenenrenten mit dem 2. NOG fortgefallen15.
Innerhalb des § 37 BVG ist systematisch von Bedeutung, dass sein Abs 3 insoweit auf Abs 2 verweist, als er nur eingreift, wenn Anspruchsberechtigte nach Abs 2 nicht vorhanden sind. Die enge Beziehung zwischen Abs 2 und Abs 3 des § 37 BVG wird auch dadurch deutlich, dass sich die jetzige Regelung des § 37 Abs 2 S 2 BVG aus § 37 Abs 3 S 1 BVG idF des 1. NOG vom 27.6.1960 entwickelt hat. Wenn nun das Sterbegeld an die von § 37 Abs 2 BVG erfassten Personen in der durch § 37 Abs 1 BVG vorgesehenen Höhe zu zahlen ist, liegt es – mangels abweichender Bestimmung – nahe, dass auch der in Abs 3 dieser Vorschrift umschriebene Personenkreis das derart berechnete Sterbegeld erhalten soll. Der Umstand allein, dass Abs 2 Anspruchsberechtigte aufführt, während Abs 3 nur eine Ermessensleistung betrifft, reicht für eine Differenzierung der Höhe nicht aus, wenn es an einer entsprechenden Regelung fehlt.
Die typischen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten nach § 37 Abs 2 BVG unterscheiden sich von denen der durch Abs 3 erfassten Personen nicht derart, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Leistung zwingend geboten wäre. Vielmehr gleichen sich beide Personenkreise insoweit, als sie jeweils recht verschiedene Fallgestaltungen umfassen.
Zunächst können die Lebensverhältnisse der durch § 37 Abs 2 BVG begünstigten Personen erheblich voneinander abweichen. So bedeutet ein Leben in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versorgungsberechtigten nicht, dass dieser darin – insbesondere finanziell – eine entscheidende Stellung gehabt hat16. Es kann auch umgekehrt sein. Ebenso braucht der vom Beschädigten einer anderen Person gezahlte Unterhalt (vgl § 37 Abs 2 S 2 BVG) nicht besonders hoch gewesen zu sein. Vielmehr wird insoweit ein monatlicher Betrag in Höhe von 25% des maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe ausreichen17, im Jahre 2005 also 25% von 345 € = 86,25 € im Monat. Auch eine bestimmte Mindestdauer der Unterhaltsgewährung vor dem Tode des Beschädigten wird vom Gesetz nicht gefordert. Gleichwohl erhalten alle Anspruchsberechtigten nach Maßgabe des § 37 Abs 1 BVG das volle Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge, die dem Beschädigten im Sterbemonat zustanden.
Auch den Tatbeständen des § 37 Abs 3 BVG können sehr unterschiedliche Verhältnisse zugrunde liegen. Dies gilt nicht nur für die Höhe der Krankenbehandlungs- oder Bestattungskosten, die die betreffende Person in Bezug auf den Verstorbenen getragen hat, sondern auch für Art, Umfang und sonstige Ausgestaltung der Pflege des Beschädigten.
Dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 37 BVG eine pauschale Leistungshöhe vorsehen wollte, die für alle Sterbegeldzahlungen maßgebend ist, lässt sich auch mit Blick auf vergleichbare Vorschriften folgern. So zeigt die Regelung des Bestattungsgeldes, dass sich die Leistungsbemessung nach den konkreten Kosten der Bestattung richten kann (vgl § 36 Abs 2 S 1 BVG). In ähnlicher Weise ist das beamtenrechtliche Sterbegeld für nachrangig berechtigte Personen seit alters her ausdrücklich auf die Höhe der Aufwendungen beschränkt worden (vgl § 18 Abs 2 Nr 2 BeamtVG, entsprechend bereits § 122 Abs 2 Nr 2 BBG18).
Schließlich lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Sterbegeldes kein anderes Auslegungsergebnis herleiten.
Es bereitet bereits Schwierigkeiten, dem Sterbegeld nach § 37 BVG überhaupt einem einheitlichen Sinn und Zweck zuzuordnen. Während es bis zum 2. NOG – wegen der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten – weitgehend eine Unterhaltsersatzfunktion gehabt haben dürfte19, hat es seitdem eher den Charakter einer Überbrückungshilfe zum Ausgleich von finanziellen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Tod des Beschädigten eingetreten sind20. Dabei kann durch den Tod des Beschädigten eine dauerhafte Beziehung (häusliche Gemeinschaft, Unterhalt, Pflege) weggefallen sein. Es können aber auch die Kosten der letzten Krankheit (teilweise) übernommen oder nach dem Tode des Beschädigten die Bestattungskosten getragen worden sein. Der umfassende Zweck einer finanziellen Übergangshilfe konkretisiert sich mithin im Einzelfall auf unterschiedliche Weise.
Ausgehend von dieser Funktion des Sterbegeldes ist im Rahmen des durch § 37 Abs 3 BVG eingeräumten Ermessens sicher zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht ist. Es reicht also nicht die Tragung von Krankheits- oder Bestattungskosten in geringer Höhe oder eine nur geringfügige Pflegetätigkeit aus. Andererseits bedarf es insoweit keiner detaillierten Feststellungen, weil sich die Höhe des Sterbegeldes nicht nach den getragenen Aufwendungen oder dem wirtschaftlichen Wert der Pflegetätigkeit richtet. Zwar wäre eine derartige Beschränkung der Leistungshöhe möglicherweise sinnvoll, sie folgt jedoch nicht zwingend aus dem Sinn und Zweck des Sterbegeldes. Vielmehr erscheint auch die gesetzlich vorgesehene pauschale Leistungsbemessung nach Maßgabe des § 37 Abs 1 BVG durchaus sachgerecht, zumal sie mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) Nr 3 zu § 37 BVG vom 26.6.196921 kann sich die Behörde in diesem Zusammenhang nicht berufen. Dort heißt es:
3. Personen iS des § 37 Abs 3 sind nur natürliche Personen; ihnen ist Sterbegeld nur insoweit zu zahlen, als ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht erscheint.
Versteht man das Wort „insoweit“ dahin, dass es sich nur auf die Bestimmung der begünstigten Personen bezieht, ist diese Vorschrift mit dem Inhalt des § 37 Abs 3 BVG vereinbar. Wird die Verwaltung hingegen als berechtigt angesehen, auch die Höhe des Sterbegeldes nach diesem Kriterium festzusetzen, findet VV Nr 3 zu § 37 BVG im Gesetz keine hinreichende Stütze und ist damit unbeachtlich22. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei offenbar um eine jahrzehntelange Verwaltungspraxis handelt23.
Auf dieser rechtlichen Grundlage hat im vorliegend vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall der Beklagte, das Land Nordrhein-Westfalen, zunächst die Tatbestandsvoraussetzung des § 37 Abs 3 BVG im vorliegend Fall zutreffend bejaht. Allein die Tragung von Bestattungskosten in Höhe von 3149 € (3900 € Gesamtkosten abzüglich des gezahlten Bestattungsgeldes in Höhe von 751 €) reicht insoweit aus. Ebenso hat die Klägerin den Kriegsbeschädigten vor dessen Tod in erheblichem Umfang gepflegt. Ob die Klägerin darüber hinaus die im Jahre 2004 angefallenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft selbst getragen hat, ist nicht festgestellt worden.
Des Weiteren hat der Beklagte sein Ermessen dahin ausgeübt, an die Klägerin Sterbegeld zu zahlen (Bescheid vom 6.11.2008). Abgesehen davon, dass er an diese Entscheidung gebunden ist, lässt sie auch keine Ermessensfehler erkennen. Allein im Hinblick auf die erhebliche Höhe der Bestattungskosten konnte der Beklagte einen wirtschaftlichen Ausgleich als angebracht ansehen. Da er nicht über die Höhe des Sterbegeldes zu befinden hatte, kommt es nicht darauf an, ob auch im Hinblick auf eine Tragung von Krankheitskosten oder die Pflegetätigkeit eine Sterbegeldzahlung in Betracht gekommen wäre.
Dementsprechend steht der Klägerin Sterbegeld in einer nach § 37 Abs 1 BVG zu berechnenden Höhe zu. Dabei ist das Dreifache der Versorgungsbezüge zu ermitteln, die dem Kriegsbeschädigten für den Sterbemonat (September 2005) nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 BVG zugestanden haben, wobei vorliegend Pflegezulage höchstens nach Stufe II zu berücksichtigen ist.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 2/12 R
- idF vom 16.02.2001, BGBl I 266[↩]
- vgl dazu Vogl, aaO, RdNr 8[↩]
- RGBl 989[↩]
- vgl BT-Drucks I/1333 S 58[↩]
- vgl dazu Kolb, KOV 1958, 169[↩]
- Gesetz vom 19.1.1955, BGBl I 25; Gesetz vom 23.12.1955, BGBl I 841; Gesetz vom 6.6.1956, BGBl I 463[↩]
- BGBl I 453[↩]
- vgl Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks III/1239 S 27, § 37 Abs 3[↩]
- Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, BT-Drucks III/1825 S 8, § 37[↩]
- vgl Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks IV/1308 S 19[↩]
- vgl BT-Drucks aaO; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Hinterbliebenenfragen, BT-Drucks IV/1831 S 7[↩]
- die Änderungen durch die Gesetze vom 16.12.1971, BGBl I 1985, vom 24.7.1972, BGBl I 1284, vom 9.6.1975, BGBl I 1321, und vom 16.2.2001, BGBl I 266, betrafen andere Absätze des § 37 BVG[↩]
- vgl Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Juni 2012, § 37 Anm 1; Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 BVG RdNr 2; allgemein dazu auch BSGE 14, 99, 102 f = SozR Nr 8 zu § 141 SGG Bl Da 5 Rückseite bis Da 6[↩]
- vgl Steffens, VersorgB 1966, 82[↩]
- vgl BT-Drucks IV/1305 S 19, 23[↩]
- vgl dazu allgemein BVerwG Buchholz 232 § 122 BBG Nr 4; allgemein dazu auch BSG SozR 2200 § 205 Nr 4; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dalichau, BVG, Stand 1989, § 37 Anm 5[↩]
- vgl dazu BSG SozR 2200 § 1265 Nr 63, 65, 66; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr 4; Schieckel ua, aaO, Anm 6[↩]
- vom 14.7.1953, BGBl I 551[↩]
- vgl Fehl, VersorgB 1971, 79[↩]
- vgl dazu BSGE 35, 173, 176 = SozR Nr 1 zu § 37 BVG Bl Ca 3 f; BVerwG Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr 93; allgemein auch Becker, VersorgB 1986, 3; Fehl aaO; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand 2012, § 37 Anm 1; Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 RdNr 2; Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil, Beschädigtenversorgung, Stand 1982, § 37 Anm I[↩]
- BVersorgBl 1969, Beilage zu Heft 7,12; geändert durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27.8.1986, BAnz Nr 161/1986, 12297, 12300[↩]
- vgl BSGE 35, 173, 174 = SozR Nr 1 zu § 37 BVG Bl Ca 1 Rückseite; BSG Urteil vom 5.5.1982 – 9a/9 RV 46/81 – Praxis 1983, 142; allgemein dazu auch Behn, VersorgB 1982, 64 ff[↩]
- vgl bereits VV zu § 37 BVG vom 1.3.1951, BVersorgBl 1951, Ergänzungsheft Nr 2, 16; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV zum BVG vom 23.1.1965, BVersorgBl 1965, 14, 17; BMA Rundschreiben vom 19.4.1962, BVersorgBl 1962, 55; s dazu auch Fehl, VersorgB 1971, 79, 80; Lamla, KOV 1972, 121[↩]




