Umzug, Kindertageseinrichtung – und der Kostenerstattungsanspruch

Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall nahm das dreijährige Kind zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, einen Betreuungsplatz in Anspruch. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tageseinrichtung der Stadt untergebracht.

Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben1. Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des bisher zuständigen Trägers, so dass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des bisherigen Jugendhilfeträgers hat das Bundesverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen:

Die Klägerin hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem bisherigen Jugendhilfeträger gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall, weil die Leistung des bisherigen Jugendhilfeträgers beendet war. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz kommt es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setzt sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie wird dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Kindertagesstätte auflösen. Dies geschah hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des bislang zuständigen Jugendhilfeträgers. Deshalb ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die hier klagende Stadt übergegangen, so dass dieser kein Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis als bisherigen Jugendhilfeträger zusteht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 5 C 15.17

  1. VG Hannover, Urteil vom 22.08.2017 – 3 A 5588/15[]