Vollstätionäre Radiojodtherapie

Gesetzliche Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapien leisten.

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall behandelte das Krankenhaus die an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung leidende, bei der beklagten Krankenkasse Versicherte mit einer medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie vollstationär, wie strahlenschutzrechtlich geboten. Die beklagte Kaufmännische Krankenkasse lehnte eine Vergütung ab, da lediglich Strahlenschutz im Allgemeininteresse die vollstationäre Behandlung erzwinge. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Bezahlung verurteilt, das Bundessozialgericht die hiergegen gerichtete Revison der Krankenkasse zurückgewiesen:

Das Krankenhaus hat Anspruch auf 2.836,39 Euro Vergütung. Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf.

Bundessozialgericht, Ureilt vom 17. November 2015 – B 1 KR 18/15 R