Der Kostenbeitrag im Jugendhilferecht – und die Aufklärungspflicht des Jugendhilfeträgers
Die Aufklärungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Soweit sie eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen gebietet, ist ihr bei einem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil genügt, wenn dieser darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Jugendhilfe der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird.
Bei der Berechnung des Einkommens, aus dem Elternteile zu Leistungen und Maßnahmen nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII mit einem Kostenbeitrag heranzuziehen sind, finden die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften sinngemäß Anwendung, wenn und soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Bestimmungen enthält und dessen Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.
Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hiermit im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen das vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielt wurde, ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen bereinigten Einkommens sind die mit dem Einkommen des beitragspflichtigen Elternteils verbundenen Steuern und Steuervorauszahlungen im tatsächlich geleisteten Umfang abzuziehen.
Eine monatlich auf das Einkommen zu entrichtende Steuerzahlung ist bei der Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie der Beitragspflichtige durch einen Wechsel der Steuerklasse herbeigeführt hat, für den keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel zumindest vorwiegend zur Minderung des Kostenbeitrags erfolgt und deshalb rechtsmissbräuchlich ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11




