Rückstellungen für zukünftige Krankenkassenschließungen

Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Sie darf dagegen keine Rückstellung für geschätzte künftige Verpflichtungen wegen Krankenkassenschließungen bilden.

Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht auf die Klage einer bundesunmittelbaren Betriebskrankenkasse, die ab 2011 in ihren Jahresrechnungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer für Betriebsfremde geöffneter Betriebskrankenkassen buchte, so etwa im Jahr 2015 69,05 Mio. € und im Jahr 2016 65 Mio €. Das Bundesversicherungsamt beanstandete dies und verpflichtete die Krankenkasse, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen. Das Bayerische Landessozialgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Zu Recht, wie jetzt das Bundessozialgericht entschied:

Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkassen zu vermitteln. Sie finanzieren ihre Ausgaben im Wesentlichen nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital, sondern durch Umlagen nach dem allgemeinen Beitragssatz und gegebenenfalls dem Zusatzbeitrag. Er ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken.

Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum bedürfen einer besonders geregelten Rechtfertigung. Rechtsnormen regeln eine Verpflichtung zu Rückstellungen nur für Altersvorsorgeverpflichtungen und aufgrund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen.

Der maßgebliche Kontenrahmen sieht die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Schließungsfälle nur vor, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese durch Umlagebescheid angefordert hat. Dies trägt dem Regelungssystem Rechnung, die Wahrscheinlichkeit von Haftungsfällen wegen Kassenschließungen gering zu halten.

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 2019 – B 1 A 2/19 R