Berufung durch einen Versicherungsträger und die aufschiebende Wirkung
Nach der Sonderregelung des § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung ’nur insoweit‘ Aufschub (= die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 86a SGG), soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils …
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