Das Bildungs- und Teilhabepaket und die Kosten eines Musikinstruments

Leihgebühren für ein Cello können nicht als Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets übernommen werden.

In dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsstreit besuchte der Kläger im streitigen Zeitraum die Klassenstufe 7 eines Gymnasiums im musischen Zweig. Nach der Abbuchung der Leihgebühren für ein ausschließlich schulisch eingesetztes Cello vom Konto der Mutter beantragte er die Übernahme dieser Aufwendungen durch den Beklagten als Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB II. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Übernahme von Leihgebühren für ein Instrument grundsätzlich nicht als Teilhabeleistung förderfähig sei. Nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht Mannheim1 zunächst erfolgreich gewesen ist, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg2 der Berufung des Beklagten mit der Begründung stattgegeben, Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II würden nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt.

Das Bundessozialgericht hat dieses Urteil mit der Begründung bestätigt, dass nach alter – hier noch anzuwendender – Rechtslage bereits nach dem Wortlaut von § 28 Abs 7 SGB II Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst waren.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Leihgebühren für das Cello durch das Jobcenter. Er konnte den Streitgegenstand zwar zulässiger Weise auf die Erstattung der Leihgebühren für das Cello beschränken. Es mangelt jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. § 28 Abs. 7 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Nach der Rechtslage bis zum 31.07.2013 wurde ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich u.a. für Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) berücksichtigt. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift waren Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst. Ausschließlich der Unterricht selbst konnte durch sie finanziert werden. Dies hat sich zwar zum 01.08.2013 durch Einfügung eines Satzes 2 in § 28 Abs. 7 SGB II geändert, ohne dass sich hieraus jedoch Folgen für die vorhergehende Rechtslage ergeben. Unabhängig davon hatte der Kläger jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II, weil durch sie grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten/Bedarfe im Teilhabebereich gedeckt werden sollen. Im vorliegenden Fall ist das Cello hingegen ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt worden.

Der Kläger kann sein Begehren ebenso wenig auf die Härteregelung des § 21 Abs. 6 SGB II stützen. Bedarfe, die unmittelbar durch den Schulunterricht entstehen werden durch den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Für die Gewährleistung des Unterrichts selbst sind hingegen Schule und Schulträger zuständig, auch für das Zurverfügungstellen eines Musikinstruments in einem musischen Zweig – bei Einsatz in diesem. Unabhängig davon war der Bedarf im konkreten Fall jedoch auch kein unabweisbarer i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II, denn nach den Feststellungen des Landessozialgerichts hätten für die Klassenstufe 7 im Musikprofil der von dem Kläger besuchten Schule keine Leihgebühren für das Cello mehr entrichtet werden müssen.

Bundessozialgeircht, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R

  1. SG Mannheim – S 1 AS 1671/11[]
  2. LSG Baden-Württemberg – L 2 AS 580/12[]