Fahrt von der Freundin zur Arbeitsstelle

Ist der Arbeitsweg von der Wohnung der Freundin mehr als achtmal so lang wie der Fahrweg von der eigenen Wohnung, liegt bei einem Unfall auf dem Weg von der Wohnung der Freundin zur Arbeit kein versicherter Wegeunfall vor.

So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der sich auf dem Weg zur Arbeit von der Wohnung seiner Freundin aus bei einem Verkehrsunfall verletzt hat. Die Wohnung der damaligen Verlobten war rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.

Anderer Auffassung ist nun das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gewesen. Danach sei davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2012 – L 4 U 225/10