Örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfe nach der Trennung der Eltern
Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Diese Bestimmung erfasst – …
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