Präimplantationsdiagnostik

Präimplantationsdiagnostik ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall leidet der bei der beklagten Barmer GEK versicherte Kläger an einem Gendefekt, der eine vererbliche, das Gehirn betreffende Gefäßerkrankung (zerebrale autosomal dominante Arteriopathie mit subkortikalen Infarkten und Leukoenzephalopathie -CADASIL-) mit schweren Verläufen bis hin zur Demenz verursacht. Er und seine Ehefrau wollen vermeiden, dass gemeinsame Kinder Träger des Gendefekts werden. Deswegen entschlossen sie sich zur künstlichen Befruchtung (IVF), um vom Gendefekt betroffene Eizellen durch die erst in diesem Stadium mögliche Präimplantationsdiagnostik (PID) feststellen zu lassen und vom intrauterinen Embryonentransfer auszuschließen. Das Bundessozialgericht hat – wie in der Vorinstanz bereits das landessozialgericht Baden-Württemberg1 einen Anspruch des Klägers verneint:

Die PID-IVF-Behandlung ist keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Durch die PID-IVF soll beim Kläger keine Funktionsbeeinträchtigung erkannt, geheilt, gelindert oder ihre Verschlimmerung verhütet werden. Die bei ihm vorliegende Erbkrankheit CADASIL wird mit PID-IVF nicht behandelt. Die künstliche Erzeugung von Embryonen und deren Bewertung mittels PID vor der Herbeiführung der Schwangerschaft ermöglicht die Verwerfung solcher Embryonen, die Träger einer schwerwiegenden Erbkrankheit sind.

Die PID-IVF dient damit der Vermeidung zukünftigen Leidens eines eigenständigen Lebewesens, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens bei den diese Leistung begehrenden Eltern. Der Kläger hat mangels Fertilisationsstörung bei ihm oder seiner Ehefrau auch keinen (Teil-)Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus verfassungskonformer Auslegung.

Der Kläger kann auch nicht die Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen für zwei im Jahr 2012 in Belgien durchgeführte PID-IVF-Behandlungszyklen beanspruchen. Europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Recht setzen hierfür voraus, dass ein entsprechender Leistungsanspruch im Inland bestünde. Daran fehlte es auch deshalb, weil die zwingend erforderliche zustimmende Bewertung einer Ethikkommission nach dem Embryonenschutzgesetz erst ab Februar 2014 auf gesetzlicher Grundlage möglich ist.

Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 1 KR 19/13 R

  1. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2013 – L 4 KR 4624/12[]