Bildungs- und Teilhabepaket – und die Pauschalzahlung des Bundes

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können seit 2011 nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft neben dem Regelbedarf beanspruchen. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die zugelassenen kommunalen Träger müssen dies umsetzen und finanzieren. Das Bundeskindergeldgesetz umfasst entsprechende Leistungen.

Die Bundesrepublik Deutschland entlastet die kommunalen Träger hierfür indirekt finanziell, indem sie sich in erhöhtem Umfang an den Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung beteiligt. Bis zum Jahr 2013 ist die Erhöhung der Beteiligungsquote mit 5,4 Prozentpunkten fest, anschließend erfolgt eine variable Anpassung mittels Rechtsverordnung.

Nunmehr hat das Bundessozialgericht auf eine Klage der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Niedersachen Ausgleichsansprüche der Bundesländer gegen die Bundesrepublik bestätigt.

Die Zahlungsansprüche der Länger gegen den Bund auf Beteiligung an den Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für 2014 erloschen nicht dadurch, dass der Bund mit vermeintlichen Erstattungsansprüchen aufrechnete. Der Bund hatte nämlich keinen Erstattungsanspruch.

Der Bund zahlte den Ländern eine fixe Pauschale für das Bildungs- und Teilhabepaket im Jahre 2012, die nicht nachträglich wegen geringerer hierfür getätigter Aufwendungen zu korrigieren ist. Die gesetzliche Regelung sieht erst für die Leistungen ab 2013 nachträgliche Korrekturen vor. Das Bundessozialgericht konnte sich auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen überzeugen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 10. März 2015 – B 1 AS 1/14 KL