Der Wechsel von einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung – und die örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII für die stationäre Leistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung bzw dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den zwei Monaten vor der …
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